hpO-Aktuell

Der Newsletter für hpO-Mitglieder

Dieser Newsletter informiert dich heute über drei Themen:
  1.  Klarstellung: Heilpraktiker*innen ist die Blutabnahme erlaubt
  2.  Updates der hpO-Website
  3.  Erinnerung: Anmeldung zur 9. Ordentlichen Mitgliederversammlung

 

Und hier die Meldungen im Einzelnen:

Klarstellung: Heilpraktiker*innen ist die Blutabnahme erlaubt

Eine Falschmeldung geistert durch die Medien. "Heilpraktiker dürfen kein Blut abnehmen" wird in Schlagzeilen behauptet. Angeblich habe das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden, dass Heilpraktiker*innen die Blutabnahme prinzipiell untersagt sei.

Nun werdet ihr vermutlich von verunsicherten Patient*innen auf die Schlagzeile angesprochen. Damit ihr rasch eine fundierte Klarstellung kommunizieren könnt, hier die Fakten:

Heilpraktiker*innen ist die Blutentnahme nach wie vor erlaubt, und zwar konkret zu folgenden Zwecken:

  • Blutentnahmen zum Zwecke diagnostischer Untersuchungen (§ 28 TFG) 

  • Blutentnahmen für homöopathische Eigenblutprodukte zur Injektion (sofern das Produkt den Regeln des Homöopathischen Arzneibuchs und des Arzneimittelgesetzes entspricht)

  • Blutentnahmen zur Aderlass–Therapie.

Auslöser der Aufregung um Blutentnahmen durch Heilpraktiker*innen ist ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG). Das BVerwG hat im Juni 2023 in dritter Instanz die Klagen von drei Heilpraktiker*innen gegen jeweilige Verfügungen der Bezirksregierung Münster abgewiesen. Die Bezirksregierung hatte den Kläger*innen die Durchführung von „bestimmten“ Eigenblutbehandlungen untersagt, die nicht unter die gestatteten Ausnahmen fallen, wie sie in §28 des TFG aufgeführt sind, nämlich: Blutentnahmen für homöopathische Eigenblutprodukte zur Injektion. Dabei muss das Produkt nämlich den Regeln des Homöopathischen Arzneibuchs und des Arzneimittelgesetzes entsprechen. Insofern dieser Nachweis nicht erbracht ist, untersagt das BVerwG mit seiner Entscheidung die Durchführung von „bestimmten“ Eigenblutbehandlungen, die – weil sie den Regeln des Homöopathischen Arzneibuchs und des Arzneimittelgesetzes nicht entsprechen – gegen das Transfusionsgesetz (TFG) verstoßen.

Ferner bleibt die Blutentnahme zum Zweck der Spende gemäß TFG unter Arztvorbehalt.

Hintergrundinformationen zu dem Urteil gibt ein Fachartikel in der Fachzeitschrift "Der Heilpraktiker", Heft 09-2023. Den Beitrag hat Ursula Hilpert-Mühlig, Heilpraktikerin und Präsidentin des Fachverbands Deutscher Heilpraktiker (FDH) mit juristischer Expertise verfasst.

Updates der hpO-Website

"When too perfect lieber Gott böse", sagte der Künstler Nam June Paik. 

Der Gott der Webentwicklung kann uns nicht böse sein, denn zum Start unseres Website-Relaunch lief nicht alles perfekt – das tut uns leid (und war eigentlich auch nicht anders zu erwarten). Wir danken euch für freundliche Rückmeldungen, wenn euch Fehler auffallen und schrauben kontinuierlich an der Website. So dürfen wir euch einige Verbesserungen und Korrekturen mitteilen: 

So dürfen wir euch einige Verbesserungen und Korrekturen mitteilen: 

Neuerungen auf der hpO-Website seit August 2023

  • korrekte Weiterleitung auf interne Seiten, die man in der Suche findet (wenn man noch nicht eingeloggt ist), auf die man dann klickt, sich im nächsten Schritt einloggt und schließlich direkt zum Inhalte der interne Seite gelangt 

  • Der Mitgliederantrag wurde optimiert.

  • Als Mitglieder könnt ihr nun euer Therapieangebot auf der Website selbst pflegen.

  • Bei der Therapeutensuche werden die Suchergebnisse nun sinnvoller nach Entfernung in Kilometern sortiert.

  • Neu hinzugekommen ist die Möglichkeit eine E-Mail Adresse im Praxiseintrag anzugeben, die dann natürlich auch auf der hpO-Therpeutenliste erscheint.

  • Spezialist*innen für Kinderosteopathie

    • Hier ist leider infolge eines Programmierfehlers der falsche Eindruck entstanden, es seien zusätzlich zur abgeschlossenen Ausbildung in Kinderosteopathie noch bestimmte Fortbildungen nachzuweisen. Zur Klarstellung für alle, die auf der Website als Spezialist*innen für Kinderosteopathie erkennbar sein möchten

      • Das Erkennungsmerkmal für Kinderosteopathie ist das Schnuller-Symbol. 

      • Das Schnuller-Symbol wird vom hpO an jene Mitglieder vergeben, die eine abgeschlossene Ausbildung in Kinderosteopathie vorweisen können. 

      • Es reicht, diese Ausbildung einmalig absolviert zu haben; jährliche Weiterbildungen sind in diesem Fall nicht erforderlich.

Wir bitten alle Mitglieder nachzusehen, ob ihre Einträge nun korrekt sind. Und wir bitten um Entschuldigung für die Verwirrung!

Erinnerung: Anmeldung zur 9. Ordentlichen Mitgliederversammlung

Am Samstag, den 14.10.2023, findet in München die 9. Ordentliche Mitgliederversammlung des hpO statt. Die Einladung und das Programm dazu haben wir am 13.09.23 verschickt. Wer sich noch nicht angemeldet hat und teilnehmen möchte: Herzlich willkommen und bitte am besten umgehend anmelden, und zwar

Herzliche Grüße

Jürgen Gröbmüller 1. Vorsitzender

Andreas Grimm 2. Vorsitzender

 
 
Hinweis: Dieser Newsletter dient der Information und wurde mit größtmöglicher Sorgfalt zusammengestellt. Trotzdem kann keine Gewähr für mögliche Fehler der enthaltenen Informationen übernommen werden. Die im Newsletter dargestellten Themen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzen keine Rechtsberatung.
 
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