Eine Falschmeldung geistert durch die Medien. "Heilpraktiker dürfen kein Blut abnehmen" wird in Schlagzeilen behauptet. Angeblich habe das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden, dass Heilpraktiker*innen die Blutabnahme prinzipiell untersagt sei. Nun werdet ihr vermutlich von verunsicherten Patient*innen auf die Schlagzeile angesprochen. Damit ihr rasch eine fundierte Klarstellung kommunizieren könnt, hier die Fakten: Heilpraktiker*innen ist die Blutentnahme nach wie vor erlaubt, und zwar konkret zu folgenden Zwecken: -
Blutentnahmen zum Zwecke diagnostischer Untersuchungen (§ 28 TFG) -
Blutentnahmen für homöopathische Eigenblutprodukte zur Injektion (sofern das Produkt den Regeln des Homöopathischen Arzneibuchs und des Arzneimittelgesetzes entspricht) -
Blutentnahmen zur Aderlass–Therapie. Auslöser der Aufregung um Blutentnahmen durch Heilpraktiker*innen ist ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG). Das BVerwG hat im Juni 2023 in dritter Instanz die Klagen von drei Heilpraktiker*innen gegen jeweilige Verfügungen der Bezirksregierung Münster abgewiesen. Die Bezirksregierung hatte den Kläger*innen die Durchführung von „bestimmten“ Eigenblutbehandlungen untersagt, die nicht unter die gestatteten Ausnahmen fallen, wie sie in §28 des TFG aufgeführt sind, nämlich: Blutentnahmen für homöopathische Eigenblutprodukte zur Injektion. Dabei muss das Produkt nämlich den Regeln des Homöopathischen Arzneibuchs und des Arzneimittelgesetzes entsprechen. Insofern dieser Nachweis nicht erbracht ist, untersagt das BVerwG mit seiner Entscheidung die Durchführung von „bestimmten“ Eigenblutbehandlungen, die – weil sie den Regeln des Homöopathischen Arzneibuchs und des Arzneimittelgesetzes nicht entsprechen – gegen das Transfusionsgesetz (TFG) verstoßen. Ferner bleibt die Blutentnahme zum Zweck der Spende gemäß TFG unter Arztvorbehalt. |