Ausblick 2015

Was wird aus der Osteopathie in 2015? Wie werden sich die Kassen in diesem Jahr verhalten, die Physiotherapieverbände, die Bundesärztekammer und die Politik? Die nächsten Monate werden es zeigen.

Die großen ärztlichen und nichtärztlichen Osteopathiegesellschaften bestehen auf die vollumfängliche Ausbildung und Ausübung der Osteopathie. Nur ein Teilbereich – egal, ob in der Ausbildung oder Ausübung – kann weder die Ursachensuche noch die Behandlung  in ihrer Gesamtheit erfassen, die das osteopathische Konzept erst ausmachen. Deshalb ist es notwendig und richtig, die vollumfängliche Ausbildung und Ausübung der Osteopathie zu fordern.

Man stelle sich vor, es gäbe Physiotherapeuten, die nur Dehnungen in einer dreimonatigen Ausbildung erlernen würden und sich trotzdem Physiotherapeuten nennen dürften. Vor solchen Trittbrettfahrern schützt den Physiotherapeuten sein eigenes Berufsgesetz (Masseur- und Physiotherapeutengesetz, MPhG).

Beim Osteopathen ist die Situation anders. Denn im Gegensatz zum Physiotherapeuten übt er Heilkunde aus. Zwar gibt es kein eigenes osteopathisches Berufsgesetz, das Ausbildung und Ausübung regeln würde, aber sehr wohl ein Gesetz, dass die Ausübung der Heilkunde regelt, das Heilpraktikergesetz. Das Berufsgesetz des Osteopathen ist – soweit er kein Arzt ist – das Heilpraktikergesetz, HPG.

Noch etwas Wesentliches unterscheidet den Osteopathen vom Physiotherapeuten: es ist der Bereich, in dem er arbeitet. Beschränkt sich das Arbeitsfeld des Physiotherapeuten im wesentlichen auf den Stütz- und Bewegungsapparat, so gibt es in der Osteopathie keinen Bereich des menschlichen Organismus, den der Osteopath nicht diagnostizieren und therapieren kann. Deshalb macht in der Osteopathie eine sektorale Heilpraktikererlaubnis keinen Sinn. Auf was sollte diese beschränkt sein, wenn die Osteopathie alles umfasst?

Wer also die Berechtigung zur Ausübung der Heilkunde nicht besitzt, arbeitet als Osteopath entweder illegal, mit all den möglichen Konsequenzen des Verstoßes gegen das Heilpraktikergesetz, oder er kann Teilbereiche der Osteopathie nicht ausführen, was, wie anfangs erläutert, dann keine Osteopathie ist.

Übrigens ändert eine Verordnung vom Arzt oder Heilpraktiker an dem Dilemma nichts. Zwar ist es explizit nicht untersagt Osteopathie zu verordnen, doch berechtigt die Verordnung nicht dazu Therapien durchzuführen, die das jeweilige Berufsgesetz untersagt.

Die hpO rät deshalb allen „Noch-Nicht-Heilberechtigten“ die Heilkundeerlaubnis unbedingt zu erwerben! Eine Erweiterung oder Auffrischung des eigenen Fachwissens, die die Vorbereitung zur Prüfung mit sich bringt, ist erfahrungsgemäß von großem Vorteil.

Dank der Arbeit der großen Schulen und Verbände sind die osteopathischen Ausbildungsinhalte in Deutschland bereits gut strukturiert. Auch haben einige Schulen die Vorbereitung zur Heilpraktikerprüfung mit in ihre Ausbildung integriert, was wir ausdrücklich begrüßen.

Die hpO verfolgt das Ziel eines osteopathischen Berufs mit Heilerlaubnis. Die Bedingungen für die Erteilung der Heilerlaubnis sind allgemein bekannt und seit langem gesetzlich geregelt. Die hpO wird sich deshalb weiterhin dafür einsetzen, dass Osteopathie heilkundlich praktiziert wird und nicht als ärztlich verordnete medizinische Dienstleistung zu einem Heilmittel und somit zu einer Regelleistung der Krankenkassen wird.

Wir wollen Osteopathie als Ganzes erhalten und vor einem Aufsplittern bewahren. Dazu muss ihre Ausbildung und Ausübung für Ärzte und Therapeuten mit bestandener Heilpraktikerprüfung gesichert werden.

Für 2015 wünschen wir uns, dass der Umdenkprozess bei Therapeuten und deren Vertreter hin zu einer heilkundlich praktizierten Osteopathie weiter voranschreitet, damit die eigentlichen berufspolitischen Ziele eines Tages gemeinsam erreicht werden können:  
-    eine einheitlich geregelten Ausbildung,
-    die Schaffung eines eigenen Berufs mit Heilerlaubnis
-    und der Schutz der Berufsbezeichnung Osteopath, bzw. osteopathischen Arzt.