Das OLG-Urteil aus juristischer Sicht

Die hpO hat zwei Juristen gebeten, das Urteil des Oberlandesgericht Düsseldorf vom 8. September 2015 (AZ: I-20 U 236/13) und dessen Folgen allgemeinverständlich zu erläutern.
 
Die befragten Juristen sind die Fachanwältin für Medizinrecht, Frau Dr. Birgit Schröder, Beraterin der hpO in medizinrechtlichen Fragen, aus Hamburg, und Dr. Peter Ellefret, Anwalt für Vereinsrecht und Recht der Medizinalfachberufe sowie Justiziar der hpO, aus Frankfurt.

 
Frau Dr. Schröder, Herr Dr. Ellefret, am 8. September hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) in zweiter Instanz die Berufung eines Beklagten gegen ein in 2013 verkündetes Urteil des Landgerichts Düsseldorf zurückgewiesen. Nun liegt seit Kurzem die Begründung des OLG zu diesem Urteil schriftlich vor.
In einfachen Worten, worum ist es in diesem Rechtsfall konkret gegangen?
 
RA Schröder: Das Gericht hat bestätigt, dass Physiotherapeuten Osteopathie nur dann ausüben dürfen, wenn sie über eine Heilpraktikererlaubnis verfügen.
Mit diesem Argument war auch die Werbung für diese Behandlungsmethode untersagt worden.
Das Oberlandesgericht stellt fest, dass Osteopathie und Physiotherapie nicht deckungsgleich sind, sondern sich hinsichtlich der Tätigkeit, aber auch der zugrundeliegenden Ausbildung unterscheiden. Osteopathie als Ausübung der Heilkunde gehöre daher in die Hände von Ärzten oder Heilpraktikern. Das gelte unabhängig davon, dass eine langjährige Weiterbildung durchlaufen wurde und nur auf ärztliche Anordnung hin behandelt wurde.
 
RA Ellefret: Kern dieses als Wettbewerbsstreitigkeit geführten Verfahrens war die Frage, inwieweit ein Physiotherapeut die Ausübung der Osteopathie ankündigen und/oder ausüben darf. Ein klares NEIN, so die Antwort des OLG Düsseldorf in Bestätigung der ersten Instanz. In bemerkenswerter Ausführlichkeit begründet das Gericht, warum es sich bei Osteopathie um Ausübung der Heilkunde handelt, somit eine Erlaubnis nach § 1 HeilPrG erforderlich sei. Dabei, eine weitere wichtige Feststellung, könne eine abgeschlossene Osteopathie-Ausbildung eine solche Erlaubniserteilung nicht ersetzen. Schließlich weist der Senat noch auf das Ausbildungs- und Prüfungscurriculum für Physiotherapeuten hin, welches Osteopathie nicht erfasse, und erteilt damit dem Argument des Beklagten, die Osteopathie sei der physikalischen Therapie so sehr ähnlich, dass bei einer Anwendung durch einen Physiotherapeuten keine weiteren Risiken bestünden, eine unmissverständliche Absage.
 
 
Der Beklagte hat angegeben, dass seine Praxis ausschließlich auf ärztliche Verordnung hin tätig ist. Reicht eine ärztliche Verordnung (oder die Verordnung eines Heilpraktikers) nicht aus, um bei entsprechender Ausbildung Osteopathie zu praktizieren?
 
RA Schröder: Nach der Auffassung des OLG reicht das nicht aus. Heilkunde sei Ärzten und Heilpraktikern vorbehalten.
 
RA Ellefret: Laut OLG Düsseldorf reicht dies nicht, wobei die Begründung eher formalistisch ist: Osteopathie ist Ausübung der Heilkunde, diese ist Ärzten und Erlaubnisinhabern nach § 1 HeilPrG vorbehalten und einer solchen Erlaubniserteilung stehe eine abgeschlossene Osteopathie-Ausbildung der BAO nicht gleich. Zwingend wäre dies unter anderen Vorzeichen gleichwohl nicht. Jedenfalls die gesetzlich geregelten Gesundheitsfachberufe mit staatlicher Abschlussprüfung dürfen – auf Anordnung des Arztes – Heilkunde ausüben. Solange es an einer solchen spezialgesetzlichen Regelung für die Osteopathie fehlt, ist dem OLG aber beizupflichten.
 
 
Der Beklagte, ein Physiotherapeut, hat ja selbst nicht osteopathisch praktiziert, sondern eine nach Kriterien der BAO osteopathisch ausgebildete Mitarbeiterin. Diese hat mittlerweile die Heilerlaubnis erworben, kann also nun auch rechtlich Osteopathie praktizieren. Trotzdem sieht das OLG eine Wiederholungsgefahr, warum?
 
RA Schröder: Das OLG führt aus, dass der Beklagte für sich in Anspruch genommen habe, derartige Leistungen durch entsprechend ausgebildete Kräfte auf ärztliche Anordnung auch ohne eine solche Erlaubnis zu erbringen.
Es wurde darauf abgestellt, dass zum Beispiel mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnis mit der Zeugin W., die in der Zwischenzeit die Heilpraktikererlaubnis erworben hat, Wiederholungsgefahr geben sei.
Das spricht dafür, dass der Beklagte offenbar uneinsichtig war, so dass das Gericht Wiederholungsgefahr angenommen hat.
 
RA Ellefret: Das war wohl eher eine Besonderheit des dem Urteil zugrundeliegenden Falls. Denn der Beklagte zeigte sich offensichtlich uneinsichtig, was die Erfordernis einer Erlaubniserteilung (und nicht nur einer entsprechenden fachlichen Ausbildung) für die Osteopathieausübung anbelangt. Daher war die Wiederholungsgefahr bezogen auf den Praxisinhaber zu bejahen, da für die Zukunft eine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit der angestellten Erlaubnisinhaberin nicht ausgeschlossen werden könne.
 
 
Was bedeutet das Urteil für den Beklagten, kann dieser in seiner Praxis künftig keine Osteopathie mehr anbieten?
 
RA Schröder: Das Angebot kann nur durch Ärzte/Heilpraktiker erfolgen, nicht aber durch Physiotherapeuten – so die Konsequenz aus diesem Urteil.
 
RA Ellefret: Doch, aber nur, wenn sichergestellt ist, dass die Osteopathiebehandlung (nur) von einem Erlaubnisinhaber nach § 1 HeilPrG durchgeführt wird, idealerweise, indem der Praxisinhaber diese selbst aufweisen kann.
 
 
Das OLG bezeichnet das Urteil als „reine Einzelfallentscheidung“. Hat es somit keine Folgen für andere Physiotherapeuten, die ohne Heilerlaubnis osteopathisch arbeiten oder arbeiten lassen?
 
RA Schröder: Jedes Urteil bewertet einen Einzelfall. Dennoch zeigt dieses Urteil, dass Osteopathie grundsätzlich nur dann ausgeübt werden darf, wenn ein Arzt oder ein Heilpraktiker tätig wird – so das OLG.
Grundsätzlich ist es möglich, dass andere Gerichte zu anderen Wertungen und damit auch zu anders lautenden Urteilen kommen. Ein Urteil eines Bundesgerichts zu dieser Thematik liegt noch nicht vor.
Bis andere Gericht entscheiden, sind die Wertungen dieses Urteils in der Praxis unbedingt zu beachten.
 
RA Ellefret: Das Urteil mag wettbewerbsrechtlich einen einzelnen Fall betreffen, was nicht bedeutet, dass die allgemeinen berufsrechtlichen Aussagen in den Urteilsgründen negiert werden dürfen. Und diese sind von erheblichem Gewicht für das Berufsbild der Osteopathie. Im Kern: 1. Osteopathie ist Heilkundetätigkeit und darf daher nur von Personen ausgeübt werden, die ärztlich bestallt oder Erlaubnisinhaber nach § 1 HeilPrG sind, selbst wenn eine ärztliche Anordnung vorliegt. 2. Eine wo und wie auch immer absolvierte osteopathische Ausbildung ersetzt nicht die Erfordernis einer Heilpraktikererlaubnis. 3. Osteopathie ist keine Unterform der Physiotherapie, sondern eine eigenständige alternativmedizinische Behandlungstechnik. Wer als Physiotherapeut ohne Erlaubnis nach § 1 HeilPrG diese Kernaussagen zukünftig ignoriert und gleichwohl osteopathisch behandelt, läuft nicht nur Gefahr einer Abmahnung. Ein erhöhtes Haftungsrisiko kann ein mögliches rechtliches Schreckgespenst sein, das denjenigen ereilt, der in Kenntnis dieser Entscheidung osteopathisch behandelt, ohne die Voraussetzungen (Inhaber einer Heilpraktikererlaubnis) zu erfüllen.
 
 
Der Beklagte darf die Ausübung der Osteopathie in seiner Praxis auch nicht ankündigen, also bewerben. Zählt es bereits als Ankündigung, sprich Werbung, wenn ein Physiotherapeut mit osteopathischer Ausbildung, aber ohne Heilerlaubnis, auf der Therapeutenliste eines Osteopathieverbandes aufgeführt wird?
 
RA Schröder: Im Urteil wurde die Werbung mit bestimmten Fachausdrücken ohne nähere Erläuterung thematisiert. Eine Therapeutenliste ist damit m.E. nicht zu vergleichen.
Grundsätzlich sind Abmahnungen indes nicht auszuschließen, da Ziel der Listen ist, Patienten und Osteopathen zusammen zu bringen.
Rechtlich auf der sicheren Seite ist aktuell derjenige, der über die Heilpraktikererlaubnis verfügt.
Auch wenn das vielfach kritisiert wird, entspricht es der aktuellen Rechtslage.
 
RA Ellefret: Das ist eher eine Frage an einen Spezialisten für Wettbewerbsrecht. Grundsätzlich kursieren solche Listen auf Internet-Seiten von Berufsverbänden natürlich zu dem Zweck, den osteopathische Leistungen nachsuchenden Verbraucher mit den Verbandsmitgliedern als Leistungserbringer zueinander zu bringen, was eine Form von Werbung ist. Ob dies abgemahnt werden kann und wer der Abmahngegner ist (Verband oder Verbandsmitglied), wird sich dann zeigen. Entscheidend wird es darauf ankommen, ob aus der Angabe „Physiotherapeut mit osteopathischer Ausbildung“ auch der Schluss zu ziehen ist, dass damit die Ausübung der Osteopathie durch den Betreffenden beworben wird; meiner Meinung nach spricht einiges dafür.
 
 
Wie sollten Physiotherapeuten mit osteopathischer Ausbildung, die keine Heilerlaubnis besitzen, sich nun sinnvollerweise verhalten?
 
RA Schröder: Rein formal betrachtet, ist die Heilpraktikererlaubnis der sicherste Weg. Das ändert nichts daran, dass damit auch Behandler mit fragwürdigen osteopathischen Qualifikationen lediglich durch eine Heilpraktikererlaubnis legitimiert werden. Das mag unbefriedigend sein, entspricht aber der Rechtslage.
Natürlich mag es Osteopathen geben, die „besser“ qualifiziert sind als jemand, der zwar die Heilpraktikererlaubnis inne hat, aber beispielsweise weniger Stunden absolviert hat. Gerichte stellen indes auf die formale Qualifikation, sprich die Heilpraktikererlaubnis, und nicht auf den Inhalt der Ausbildung ab.
Wichtig ist jetzt, unter den Stichworten Patientensicherheit und Qualitätssicherung eine rechtliche Regelung anzustreben, die allen Beteiligten die notwendige Rechtssicherheit gibt. Bis dahin weist das OLG nur den Weg über die Heilpraktikererlaubnis.
 
RA Ellefret: Geht man von den überzeugenden Urteilsgründen des OLG Düsseldorf aus, kann die Antwort nur lauten: Keine Osteopathiebehandlung bewerben oder durchführen ohne Erlaubnis nach § 1 HeilPrG.
Frau Dr. Schröder, Herr Dr. Ellefret, vielen Dank für das Interview!

 

Das Urteil des OLG Düsseldorf (AZ: I-20 U 236/13) kann in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen eingesehen werden: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2015/I_20_U_236_13_Urteil_20150908.html


Wir helfen:
Physiotherapeuten mit osteopathischer Ausbildung, die die Heilerlaubnis erwerben wollen, werden von der hpO selbstverständlich unterstützt:
 

  • Dazu legen wir unseren 15-tägigen Intensivkurs „Vorbereitung auf amtsärztliche HP-Überprüfung“ für Physiotherapeuten mit qualifizierter osteopathischer Ausbildung neu auf. Im Vergleich zu Angeboten anderer Verbände ist dieser Intensivkurs nicht an eine Verbandsmitgliedschaft gebunden (bei Interesse bitte E-Mail an: contact@hpo-osteopathie.de).

  • Zudem fördert wir eigene Mitglieder (außerordentliche Mitglieder), die ihre Heilerlaubnis über eine Ausbildung zum Heilpraktiker erwerben wollen, mit jährlich bis zu 150 Euro Ermäßigung auf ihren Mitgliedsbeitrag. Als Nachweis genügt die Vorlage der Jahresrechung der entsprechenden Heilpraktiker-Schule.

Übrigens: Wer jetzt als Mitglied zur hpO wechseln will, sollte nicht lange zögern. Ende September laufen die diesjährigen Kündigungsfristen für Verbandsmitgliedschaften ab!