Das OLG-Urteil aus berufspolitischer Sicht

Überraschend kam das Urteil des Oberlandesgericht Düsseldorf vom 8. September nicht. Bereits sieben Jahren zuvor hatte das Verwaltungsgericht Düsseldorf festgelegt, dass „die osteopathische Behandlung (...) gemäß § 1 Abs. 1 HeilprG erlaubnispflichtig“ sei. Insofern ist das OLG-Urteil nur konsequent, weil es das damalige Urteil des Verwaltungsgerichts auf den nun zur Verhandlung gestandenen Einzelfall angewendet hat. Seit mindestens sieben Jahren wissen wir alle also genau Bescheid, wie es sich mit der Ausübung der Osteopathie rechtlich verhält.
 
Natürlich können andere Gerichte grundsätzlich anders entscheiden. Doch das hierbei einzuhaltende Prozedere sollte jedem bewusst sein: Wer mangels Heilerlaubnis abgemahnt wird und gegen seine Abmahnung vorgehen will, muss klagen. Ein solcher Klageweg ginge wahrscheinlich, wie in Düsseldorf, über mehrere Instanzen, wäre zeitlich aufwendig und teuer und ob dabei letztlich ein gänzlich anderes Urteil gefällt werden würde, ist mehr als fraglich. Aber selbst wenn ein anderes Gericht in zweiter oder dritter Instanz zu einem komplett anderen Urteil käme – wie würden die Ärzte- und Heilpraktikerverbände bundesweit darauf reagieren? Wollen wir uns ein solches Szenario lieber nicht ausmalen.
 
Die nichtärztlichen Osteopathieverbände bemühen sich, das OLG-Urteil aus Düsseldorf zu relativieren und zur Tagesordnung zurückzufinden. Doch mit jedem Argument, dass Sie einschränkend vortragen, fördern Sie jene Interessensgruppen, die die Osteopathie gern in die Physiotherapie, Manuelle Therapie und Manuelle Medizin aufnehmen wollen. Das ist die Zwickmühle, in der sie sich befinden. Osteopathie ist Heilkunde, das hat das OLG Düsseldorf erneut bestätigt, daran sollten wir nicht rütteln.
 
Interessanterweise haben einige Verbände auf das Urteil bereits reagiert. So lassen sich Physiotherapeuten nicht mehr gezielt auf Listen aufrufen oder wird nun der Osteopath mit dem Zusatz „soweit in der Physiotherapie erlaubt“ fachlich massiv eingeschränkt. Und wer sich die Mühe macht, auf den Praxiswebsites jener Vorstände nachzusehen, die keine Heilerlaubnis besitzen, wird feststellen, das manch einer gar keine Osteopathie mehr anbietet.  
 
Was werden die Kassen machen? Die Erstattungsbeiträge nehmen seit geraumer Zeit ab. Manch eine Kasse anerkennt nur noch Leistungserbringer mit Kassenzulassung, zudem wird die Verantwortung und damit die Haftung an den einzelnen Therapeuten abgegeben, wie uns beispielhaft die AOK Baden-Württemberg bereits Ende April schriftlich mitgeteilt hatte:
„Selbstverständlich setzt sich die AOK Baden-Württemberg nicht über medizinische, ethische oder rechtliche Grenzen hinweg. Deshalb liegt die qualitätsgesicherte und rechtmäßige Behandlung nach wie vor ausschließlich in der Entscheidung und Verantwortung des/der Mediziners/Medizinerin und Therapeuten/Therapeutin.“
Die Erstattungspraxis der Osteopathie durch gesetzliche Krankenkassen hat keine Zukunft, jedenfalls nicht in der bisher praktizieren Form.
 
Wir sollten endlich unseren Frieden damit machen, dass nicht-ärztliche Osteopathen die Heilerlaubnis zur Ausübung der Osteopathie benötigen. Das ist keine neue Erkenntnis, nur hat das OLG Düsseldorf sie uns noch einmal in aller Deutlichkeit in Erinnerung gerufen.
 
Unsere berufspolitische Aufgabe als hpo hat sich mit diesem Urteil nicht geändert. Sie besteht darin, eine Antwort auf die Frage zu finden, wie eine qualitätsgesicherte Osteopathie unter den bestehenden rechtlichen Umständen aussehen kann.
 
Jürgen Gröbmüller, Christoph Newiger
Vorstände der hpo