Übergangslösung in Bayern: hpO hat nachgefragt

Am 20. Juni hat das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege die hpO offiziell über ihre Übergangslösung für Physiotherapeuten informiert, die Osteopathie ausüben, ohne die Heilpraktikererlaubnis zu besitzen. Wir hatten vorab darüber berichtet.

Demnach müssen Physiotherapeuten die allgemeine Heilpraktikererlaubnis besitzen, um Osteopathie zu praktizieren. Ohne eine solche dürfen sie Osteopathie auch nicht auf ärztliche Verordnung anwenden.
Bis zur möglichen Schaffung eines Berufsgesetzes duldet aber nun das bayerische Gesundheitsministerium „bis auf Weiteres“ als Übergangslösung die Ausübung der Osteopathie durch Physiotherapeuten, wenn diese eine osteopathische „Weiterbildung“ von mindestens 1350 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten absolviert haben und eine ärztliche Verordnung vorliegt.
 
Diese Duldung wirft eine Reihe von Fragen auf.
Wir haben deshalb unter anderem nachgefragt, ob diese Übergangslösung Physiotherapeuten nicht davon abhält, die Heilpraktikererlaubnis zu erwerben, weil ihre Tätigkeit ja „bis auf Weiteres“ geduldet wird und ein mögliches Berufsgesetz die Duldung dann ersetzen soll.
 
Die Antwort des Ministeriums dazu:
„Unsere Übergangslösung besteht aus zwei wesentlichen Punkten, nämlich dem Erfordernis einer Heilpraktikererlaubnis und der Übergangslösung zur Vermeidung eines faktischen Berufsverbots bis zum Erwerb einer solchen. Wir gehen davon aus, dass Physiotherapeuten, die die Osteopathie ausüben möchten, schon aufgrund der Wahrung ihrer eigenen Interessen die Gelegenheit zum zeitnahen Erwerb einer Heilpraktikererlaubnis nutzen werden. Wie bereits dargestellt, bleiben insbesondere wettbewerbs- und strafrechtliche Fragestellungen von unserer Übergangslösung grundsätzlich unberührt. Erstrebt ein osteopathisch tätiger Physiotherapeut auch insoweit Rechtssicherheit, so ist diese nur durch den Erwerb einer allgemeinen Heilpraktikererlaubnis zu erreichen. Im Übrigen bedeutet eine Duldung „bis auf Weiteres“ nicht „für immer“, sondern nur für einen überschaubaren Zeitraum, etwa bis der Erlass eines Berufsgesetzes absehbar ist. Sollte dagegen absehbar sein, dass ein Berufsgesetz nicht zustande kommt, wird ein Zeitpunkt für die Beendigung der Duldung zu prüfen sein.“
 
Des Weiteren haben wir gefragt, ob Physiotherapeuten, die Osteopathie ausüben, trotz Duldung nicht weiterhin gegen das Heilpraktikergesetz verstoßen und sich somit strafbar machen.
 
Die Antwort des Ministeriums dazu:
„Die strafrechtliche Beurteilung von Sachverhalten ist Aufgabe der Staatsanwaltschaften und der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Auch für das Wettbewerbsrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Bei der Vorstellung unserer Übergangslösung wird darauf hingewiesen, dass diese die straf- und wettbewerbsrechtliche Rechtslage nicht berührt (...).“
 
Auch haben wir gefragt, inwiefern die Konsultation eines Arztes vor der osteopathischen Behandlung durch einen Physiotherapeuten die Patientensicherheit sicherstellen kann, wenn die überwiegende Mehrheit der (verordnenden) Ärzte die Möglichkeiten und Grenzen der Osteopathie mangels fachlicher Einweisung oder osteopathischen Weiterbildungskursen nicht kennt.
 
Die Antwort des Ministeriums dazu:
„Ein Arzt kann aufgrund der ihm zustehenden Therapiefreiheit osteopathische Leistungen verordnen, ohne selbst eine osteopathische Weiterbildung absolviert zu haben. Dies entbindet ihn allerdings inhaltlich nicht von der umfassenden Beachtung der zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards. Unterschreitet er diese schuldhaft und erleidet der Patient durch die nicht indizierte Verordnung von Osteopathie einen Schaden, so kommt eine Haftung des Arztes in Betracht. Dies schließt im Übrigen eine Eigenhaftung des Erbringers der osteopathischen Leistungen – je nach den Umständen des Einzelfalls – nicht aus.“
 
Unsere weiteren Fragen und die heute erhaltenen Antworten des Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege stellen wir unseren Mitgliedern auf Anfrage zur Verfügung.