Individueller Behandlungsvertrag für hpO-Mitglieder

Der Gesetzgeber schreibt für heilkundliche Behandlungen einen Behandlungsvertrag zwischen Behandler und Patienten vor. Darin müssen u.a. die Informationspflichten (§ 630h), die Einwilligung (§ 630d), die Aufklärungspflichten (§ 630e), die Dokumentation der Behandlung (§ 630f), die Einsichtnahme in die Patientenakte (§ 630g) und die Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler (§ 630h) geregelt sein.
 
Für unsere Mitglieder haben wir deshalb von unserer Beraterin, Rechtsanwältin Frau Dr. Birgit Schröder, einen umfassenden Behandlungsvertrag ausarbeiten lassen.
 
Der Vertrag ist modular aufgebaut: Zu einigen Paragraphen gibt es Varianten, so dass sich unsere Mitglieder ihren Behandlungsvertrag selbst zusammenstellen können. Je nach Rechtslage werden wir den Vertag immer wieder aktualisieren und ergänzen.
 
Zum Behandlungsvertrag haben wir auch ein Patientenaufnahmebogen erstellen lassen, der die rechtlich relevanten Angaben beinhaltet und je nach Wünschen und Bedürfnissen individuell angepasst werden kann.
 
Den Vertrag können hpO-Mitglieder ab morgen im geschützten Mitgliederbereich unter der Rubrik „Behandlungsvertrag“ bestellen. Hier finden sie auch die Erläuterungen zum Vertrag, die Varianten zu einigen Paragraphen sowie den Patientenaufnahmebogen.
 
Wer Änderungen an diesem Vertrag vornimmt oder wünscht, kann dazu eine Beratung durch RA Frau Dr. Birgit Schröder in Anspruch nehmen. Diese Beratung wird zu einem exklusiven Pauschalpreis für hpO-Mitglieder angeboten.