Stellungnahme der Heilpraktikerverbände

Wie stehen die Heilpraktikerverbände zur geplanten Aufnahme der Osteopathie in die Physiotherapie? Nun liegt die Stellungnahme des Dachverbandes Deutscher Heilpraktikerverbände vor, dessen Ansichten wir grundsätzlich teilen und aus der wir zitieren:


„(...) Mit dem Änderungsantrag 33 soll die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten im Wesentlichen dahingehend geändert werden, dass ‚die Osteopathie ausdrücklich in die Liste der krankengymnastischen Behandlungstechniken aufgenommen (wird), die Gegenstand der Ausbildung zum Beruf des Physiotherapeuten sind.’
 
Damit solle mit Verweis auf § 8 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes ‚den Entwicklungen in der Physiotherapie’ Rechnung getragen werden.
 
Als weitere Begründung wird aufgeführt, dass mit der ‚Aufnahme der Osteopathie in die Ausbildung von Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten’ dem Düsseldorfer OLG-Urteil vom 8. September 2015 (AZ.: I-20 U 236/13) Rechnung getragen werde, wonach ‚die Berufsbezeichnung ‚Physiotherapeut’ nicht ausreichend sei, um osteopathische Behandlungen durchführen zu dürfen, auch wenn diese auf ärztliche Veranlassung erfolgen, weil die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten die Osteopathie nicht umfasse.’
 
Beide Begründungen können nicht nachvollzogen werden.
 

  1. Wie das Düsseldorfer OLG in seinem Urteil festgestellt hat, ist Osteopathie Heilkunde, deren Ausübung die ärztliche Bestallung oder den ‚Besitz einer Erlaubnis für die Ausübung der Heilkunde gemäß § 1 HeilPrG’ erfordert.

    Heilkunde, die der ‚Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen’ dient, ist von Heilmitteln wie der Physiotherapie fachlich wie rechtlich zwingend zu unterscheiden. Mit der Osteopathie kann daher keinen Entwicklungen in der Physiotherapie Rechnung getragen werden.

    Auch wenn viele Osteopathie praktizierende Therapeuten aus der Physiotherapie kommen und beide Therapeutengruppen mit den Händen am Patienten arbeiten, lassen sich Osteopathie und Physiotherapie nicht miteinander in Einklang bringen. Zu unterschiedlich sind die jeweiligen historischen Hintergründe, Konzepte, Herangehensweisen, therapeutischen Ziele und das Spektrum spezifischer Techniken. Zudem umfasst die Osteopathie immer die Diagnose des gesamten Organismus, während der auf Verordnung arbeitende Physiotherapeut nur den Bewegungsapparat befunden kann und darf – eine Diagnosestellung steht ihm nicht zu.
     
  2. Osteopathie ist laut deutscher Rechtsprechung und eindeutiger Aussagen der Länder-Gesundheitsministerien Heilkunde und nicht teilbar. Sie zählt laut WHO zur Komplementärmedizin und damit in das Tätigkeitsfeld eines Heilpraktikers und eines entsprechend weitergebildeten Arztes. Da sich ihre Wirksamkeit evidenzbasiert kaum belegen lässt, ist sie kein Bestandteil des Medizinstudiums und wird nicht an staatlichen Hochschulen unterrichtet.
    Mit der vorliegend geplanten Änderung soll sie nun in eine staatlich geregelte Ausbildung gepackt werden und erfährt damit eine qualitative Aufwertung, die ihr aus Sicht der medizinischen Wissenschaft nicht zusteht.

    Die Physiotherapie stellt für die Weiterbildung von Nichtärzten in Osteopathie eine gute Grundlage dar. Eine Entwicklung erfolgt hier aus o.g. Gründen aber außerhalb der Physiotherapie, nicht innerhalb.

  3. Das Düsseldorfer OLG hat mit seinem oben genannten Urteil zwei wesentliche Aussagen getätigt:
    1. Osteopathie ist Heilkunde, deren Ausübung die ärztliche Bestallung oder die Heilpraktikererlaubnis erfordert.
    2. Die ‚Erlaubnis nach § 1 HeilPrG’ ist auch dann notwendig, wenn osteopathische Behandlungen, „auf ärztliche Veranlassung erfolgen, weil die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten die Osteopathie nicht“ umfasst.

    Die nun geforderte Aufnahme der Osteopathie in die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten käme zwar der zweiten Aussage nach, würde aber die erste Aussage des OLG Düsseldorf nicht aufheben können: Osteopathie bleibt trotzdem Heilkunde, deren rechtskonforme Ausübung nur mit ärztlicher Bestallung oder Heilpraktikererlaubnis möglich ist. (...)
    Und da Heilkunde grundsätzlich nicht ärztlich verordnet, sondern nur von Ärzten und Heilpraktikern an Kollegen überwiesen werden kann, dürften Physiotherapeuten ohne Heilpraktikererlaubnis auch künftig keine Osteopathie praktizieren.

Als besonders problematisch erweist sich der Änderungsantrag zudem, weil dessen Umsetzung die Patientensicherheit gefährden würde:
Denn wenn Osteopathie Bestandteil der physiotherapeutischen Ausbildung wäre, könnten bis zu ca. 140.000 Physiotherapeuten künftig Heilkunde anwenden - mit sektoraler Heilpraktikererlaubnis für Physiotherapie sogar im Primärkontakt.

Dabei hat das OLG Düsseldorf festgestellt, dass ‚davon auszugehen (ist), dass die Ausführung osteopathischer Behandlungsmethoden medizinische Fachkenntnisse voraussetzt und eine unsachgemäße Ausübung geeignet ist, gesundheitliche Schäden zu verursachen.’ Und weiter, dass ‚eine nicht risikolose Osteopathie sowohl Erfahrung als auch sorgfältige Indikationsstellung erfordert.’
 
Eine etwaige Aufteilung der Osteopathie in Bereiche, die nur Physiotherapeuten auf Verordnung ausüben dürften und Bereiche, die Ärzten und Heilpraktiker vorbehalten sind, ist fachlich nicht möglich und ließe sich auch in der Praxis durch die Gesundheitsbehörden nicht überprüfen.
 
So dürfen z.B. Physiotherapeuten (und Manualtherapeuten) keine Manipulationen durchführen, die hingegen Bestandteil der Osteopathie sind. Auch spezifische osteopathische Untersuchungen und Behandlungen, etwa im Urogenitalbereich, der inneren Organe oder des Kraniums, fallen eindeutig in die Heilkunde und nicht unter die Heilmittel.
 
Die Aufnahme der Osteopathie in die Ausbildung zum Physiotherapeuten würde die Grenzen zwischen Heilkunde und Heilmittel verwischen sowie der Osteopathie schaden, die auch international eine hoch angesehene Heilkunde mit definierten Qualitätsstandards ist und keine ‚krankengymnastische Behandlungstechnik’.
 
Zudem konterkariert der vorliegende Änderungsantrag den Beschluss der 89. Gesundheitsministerkonferenz (TOP 6,2, 2016). Darin wird das Bundesministerium für Gesundheit ausdrücklich ‚aus Gründen des Patientenschutzes’ gebeten, zu prüfen, wie die durch verschiedene Gerichtsurteile entstandene Rechtsunsicherheit hinsichtlich osteopathsicher Leistungserbringung ausgeräumt werden kann.
Dem Patientenschutz dient es sicherlich nicht, wenn Osteopathie von Physiotherapeuten, die über keine eigenständige Heilkundeerlaubnis verfügen, – staatlich sanktioniert – ausgeübt werden kann.

 
Die Intention des Änderungsantrags 33 zielt wohl eher darauf ab, spezifische Berufsinteressen zu vertreten.“