Neu: Verschwiegenheitserklärung für hpO-Mitglieder

Das Patientengeheimnis ist eine Grundbedingung für den Behandlungserfolg. Patienten müssen sich darauf verlassen können, dass alles, was sie im Rahmen der Behandlung offenbaren, vertraulich behandelt wird. Das gilt auch für den Umstand, dass sie sich überhaupt in Behandlung befinden. Kein Patient soll befürchten müssen, dass sensible Informationen über ihn an Unbefugte gelangen.

 

Behandler, wie beispielsweise osteopathisch tätige Ärzte und Heilpraktiker, sind deshalb verpflichtet, über das zu schweigen, was sie über ihre Patienten wissen und diese ihnen anvertraut haben.

 

Der Verstoß gegen das Patientengeheimnis ist strafbar:

„Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als (...) Arzt (...) oder Angehörigen eines anderen Heilberufs (...) anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“ (§ 203 Abs. 1 StGB).

 

Gleiches gilt für alle Mitarbeiter einer Praxis:

„Den in Absatz 1 und Satz 1 Genannten stehen ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen gleich, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind.“ (§ 203 Abs. 3 StGB).

 

Die Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht ist zusätzlich unter den Schutz der ärztlichen Berufsordnungen der Ärztekammern in den Bundesländern gestellt. Auch in der Berufsordnung der Heilpraktiker findet sich die Verpflichtung zur Verschwiegenheit.

 

Vor diesem fachlich wie rechtlichem Hintergrund ist es sehr wichtig, dass alle, die in Kontakt mit patientenbezogenen Informationen kommen, hierüber Stillschweigen bewahren. Hierzu zählen neben den Mitarbeitern auch Praktikanten, Handwerker, EDV-Techniker und andere Dienstleister, die nur zeitweise in einer Praxis tätig sind.

 

Wir haben deshalb von unserer Beraterin und Fachanwältin für Medizinrecht, Dr. Birgit Schröder, eine Verschwiegenheitserklärung für Mitarbeiter von Praxen ausarbeiten lassen. Sie regelt, auf welche Bereiche und Personen sich die Verschwiegenheitspflicht erstreckt und dass diese auch nach Beendigung eines Beschäftigungs- oder Auftragsverhältnisses fortbesteht.

 

Unsere Mitglieder können die Verschwiegenheitserklärung im geschützten Mitgliederbereich als kostenlose Serviceleistung abrufen.