Bundesregierung plant kein eigenes Gesetz und keine Einbindung in die Physiotherapie

Das Bundesgesundheitsministerium plant für diese Wahlperiode kein Berufsgesetz, das die Ausübung der Osteopathie regelt. Auch soll es – so die Zusicherung aus Berlin an die hpO – keine gesetzliche Regelung geben, die die Einbindung der Osteopathie in die Physiotherapieausbildung vorsieht.
 
Die Forderungen nichtärztlicher Osteopathieverbände nach einem eigenen Berufsgesetz sind damit hinfällig, ebenso wie die Bemühungen der Manualmediziner und Physiotherapeuten, Osteopathie der Physiotherapie zuzuordnen. 
 
Laut Berlin trage hierzu insbesondere bei, dass osteopathische Leistungen wegen der fehlenden Anerkennung ihres therapeutischen Nutzens durch den Gemeinsamen Bundesausschuss in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht erstattungsfähig sind und gegenwärtig nur im Rahmen von freiwilligen Satzungsleistungen übernommen werden.

Bereits im September letzten Jahres hatte sich Bundesgesundheitsminister Gröhe hierzu wie folgt geäußert: „Ich glaube nicht, dass man der Patientensicherheit dient, wenn man Behandlungsmethoden ohne jede wissenschaftliche Evidenz vorschnell gleichsam mit dem Gütesiegel eines staatlich anerkannten Gesundheitsberufes versieht. Das, glaube ich, nützt der Patientensicherheit nicht."

Damit bleibt das Heilpraktikergesetz weiterhin die einzige rechtliche Grundlage für die Ausübung der Osteopathie in Deutschland. Demnach darf diese nur mit ärztlicher Bestallung oder allgemeiner Heilpraktikererlaubnis ausgeübt werden.

Physiotherapeuten, die Osteopathie praktizieren, ohne die allgemeine Heilpraktikererlaubnis zu besitzen, verstoßen gegen das Heilpraktikergesetz und machen sich grundsätzlich strafbar – unabhängig davon, dass die Landesgesundheitsministerien das Praktizieren der Osteopathie mit ärztlicher Verordnung unterschiedlich bewerten.

Eine Sonderstellung nimmt Bayern ein: Zwar fordert das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege, dass Physiotherapeuten die allgemeine Heilpraktikererlaubnis besitzen müssen, um Osteopathie zu praktizieren. Doch duldet das Ministerium „bis auf Weiteres“ deren Ausübung, wenn diese eine osteopathische Weiterbildung von mindestens 1350 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten absolviert haben und eine ärztliche Verordnung vorliegt. Die Behörden in Bayern erlassen dann keine Untersagungsverfügungen, der Verstoß gegen das Heilpraktikergesetz bleibt aber bestehen und kann auch in Bayern strafrechtlich verfolgt werden. 

Die hpO sieht sich damit in ihrer Position bestätigt:
Osteopathie muss im Sinne der Patientensicherheit qualitäts- und rechtssicher ausgeübt werden. Therapeuten müssen über eine qualitativ hochwertige Weiterbildung in Osteopathie verfügen und ärztlich bestallt sein oder die allgemeine Heilpraktikererlaubnis besitzen.