Check Arbeitsrecht: Die schwangere Mitarbeiterin

In Zusammenarbeit mit unserer Beraterin Frau Dr. Birgit Schröder, Fachanwältin für Medizinrecht, stellen wir in unserer Reihe „Check Arbeitsrecht“ in loser Folge Themen aus dem Bereich des Arbeitsrechts vor, die für heilkundlich praktizierende Therapeuten wichtig sind.
 
Unser neues Thema:
Die schwangere Mitarbeiterin

Das Mutterschutzgesetz sieht für schwangere Arbeitsnehmer besondere Schutzrechte vor. Das Mutterschutzgesetz stärkt die werdende und junge Mutter in vielen arbeitsrechtlichen Bereichen.

  • Während der gesamten Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist jede Kündigung unzulässig, sofern dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder der Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung über die Schwangerschaft oder die Entbindung informiert wurde.

  • Die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet acht Wochen nach der Entbindung; bei Früh- und Mehrlingsgeburten gelten zwölf Wochen.

  • Nach der Mutterschutzfrist besteht die Möglichkeit, Elternzeit zu nehmen. Die beträgt für jedes Elternteil höchstens drei Jahre und endet grundsätzlich mit der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Während der Gesamtdauer der Elternzeit besteht Kündigungsschutz.

  • Während und nach der Schwangerschaft muss der Arbeitsplatz der Arbeitnehmerin so eingerichtet sein, dass keine Gefahr für Mutter und Kind besteht.

  • Bei der Arbeitszeit gilt:
    - Keine Nachtarbeit (zwischen 20 und 6 Uhr)
    - keine Arbeit an Sonn- und Feiertagen
    - keine Mehrarbeit

Fragen zum Thema Schwangere Mitarbeiterin beantwortet Frau Dr. Schröder hpO-Mitgliedern. Einfach E-Mail an: contact@hpo-osteopathie.de
Wir leiten eure Fragen an Frau Dr. Schröder weiter und stellen ihre Antworten im geschützten Mitgliederbereich online.

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