Osteopathie und die gesetzlichen Krankenkassen: Therapeuten fragen, wir antworten

Seit 2012 bezuschussen viele gesetzliche Krankenkassen Osteopathie freiwillig als sog. Satzungsleistung. Doch die Voraussetzungen für die Bezuschussung, ebenso wie deren Höhe sind sehr unterschiedlich. Das führt zu zahlreichen Fragen. Letzte Woche haben wir die wichtigsten Fragen von Patienten beantwortet. In dieser Woche beantworten wir die wichtigsten Fragen von Therapeuten.
 
Frage: Muss ich Mitglied in einem Osteopathieverband sein, um von den gesetzlichen Krankenkassen (GKVs) als Leistungserbringer anerkannt zu werden?
Nein, denn die allermeisten Kassen verlangen von Therapeuten, die nicht Mitglied in einem Osteopathieverband sind, dass diese zumindest die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft in einem Osteopathieverband erfüllen.
Somit müssen Sie der jeweiligen Kasse nur nachweisen, dass Sie aufgrund ihrer osteopathischen Weiterbildung die Voraussetzungen für deren Anerkennung als Leistungserbringer erfüllen.  
 
Frage: Verliere ich meine Anerkennung als Leistungserbringer für Osteopathie gegenüber den GKVs, wenn ich aus einem Osteopathieverband austrete oder den Osteopathieverband wechsele?
Wenn Sie Mitglied in einem Osteopathieverband sind, der die Vorgaben der GKVs erfüllt, haben Sie die Anforderung der Kassen bereits erfüllt. Wenn Sie austreten oder den Verband wechseln, bleiben die Voraussetzungen zur Erstattung von Osteopathie natürlich bestehen und Sie werden weiterhin von den Kassen gelistet. Sie verlieren also nicht Ihre Anerkennung bei Verbandsaustritt oder -wechsel.
 
Frage: Benötige ich eine Kassenzulassung, um als Leistungserbringer für Osteopathie anerkannt zu werden?
Mit der Kassenzulassung rechnen Sie als Heilmittelerbringer (z.B. Physiotherapeut) Regelleistungen direkt mit den GKVs ab. Anders bei der Osteopathie, sie ist meist eine Satzungsleistung: Die Abrechnung erfolgt hier privat mit den Patienten, die – soweit die Voraussetzungen erfüllt sind – von ihrer Kasse einen Zuschuss auf ihre Behandlungskosten erhalten.

Sollte eine Kasse auf die Kassenzulassung bestehen, dann überprüfen Sie die Angaben zur Satzungsleistung Osteopathie in der Satzung der betreffenden Kasse. Die aktuellste Fassung der Satzung ist meistens über die Website der Kasse abrufbar. In der Satzung muss eigens vermerkt sein, dass nur Therapeuten mit Kassenzulassung als Leistungserbringer für Osteopathie anerkannt werden. Die jeweiligen Links zu den Websites der einzelnen Kassen finden Sie auf unserer Kassenliste.
 
Frage: Ist es den gesetzlichen Krankenkassen nicht untersagt, Leistungen von Heilpraktikern zu erstatten?
Von 95 GKVs, die Osteopathie bezuschussen, schließen nur sechs Kassen Heilpraktiker als Leistungserbringer für die Satzungsleistung Osteopathie ausdrücklich aus (AOK Baden-Württemberg, Barmer GEK, BKK MTU, IKK Brandenburg Berlin, Knappschaft, Merck BKK).
Somit nutzen diese Kassen nicht die Möglichkeit, die ihnen das GKV-Versorgungsstrukturgesetz aus 2012 bietet, das Leistungen von nicht anerkannten Leistungserbringern (z.B. Heilpraktiker) für die Erbringung von Satzungsleistungen (z.B. Osteopathie) ausdrücklich gestattet.
Umgekehrt ignorieren diese wie auch die anderen Kassen das Heilpraktikergesetz, dass die Ausübung von Heilkunde (Osteopathie) nur Ärzten und Heilpraktikern ermöglicht.

Wenn Sie über eine qualifizierte Osteopathieausbildung und eine Heilpraktikererlaubnis verfügen, stehen Sie fachlich wie rechtlich auf der richtigen Seite und gewährleisten Patientensicherheit. Auch wenn das für Versicherte der oben genannten Kassen bedeutet, dass sie Ihre Rechnungen allein tragen müssen.
     
Ich verfüge über qualifizierte osteopathische Weiterbildung und besitze die Heilpraktikererlaubnis. Andere Kollegen mit deutlich geringerer osteopathischer Weiterbildung (und ohne Heilpraktikererlaubnis) werden aber genauso von den Kassen anerkannt. Was kann ich dagegen unternehmen?
Hiergegen kann man nur mit vereinten Kräfte vorgehen. Suchen Sie daher nach Mitstreitern, am einfachsten in einem Osteopathieverband, der die gleichen Anforderungen an Qualität und Rechtsicherheit stellt, wie Sie.
Wenn Sie bereits Mitglied sind, überprüfen Sie, ob Ihre fachlichen wie rechtlichen Anforderungen deutlich höher liegen, als es Ihr Verband von seinen Mitgliedern verlangt. Wenn dem so ist, sollten Sie einen Austritt und/oder Verbandswechsel in Erwägung ziehen.
 
Wird die hpO von den GKVs akzeptiert?
Wir als hpO sind der einzige bundesweit tätige Verband, der auf eine qualitäts- und rechtssichere Osteopathie setzt, also auf eine qualifizierte osteopathische Weiterbildung und die Heilpraktikererlaubnis (bzw. ärztliche Bestallung) unserer ordentlichen Mitglieder. Folglich wird die hpO von allen GKVs anerkannt, die auch Heilpraktiker als Leistungserbringer für Osteopathie anerkennen.
Sollte es einmal Schwierigkeiten mit der Erstattung geben, melden Sie uns einfach den Sachverhalt und wir kümmern uns darum.
 
Siehe auch: Osteopathie und gesetzliche Krankenkassen: Patienten fragen, wir antworten.