Gesundheitsamt Lübeck fordert Heilpraktikererlaubnis ab 2020

Auf Empfehlung des Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein hat das Gesundheitsamt der Stadt Lübeck alle in der Hansestadt registrierten Physiotherapeuten schriftlich über die Ausübung von osteopathischen Behandlungen informiert.
 
In dem Schreiben vom 10. Juli verweist das Gesundheitsamt auf das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 08.09.2015 (A.Z.: I-20 U 236/13) und räumt Physiotherapeuten eine Frist bis Ende 2019 ein, um die Heilpraktikererlaubnis für die Ausübung osteopathischer Behandlungen zu erwerben.
 
Dazu heißt es in dem Schreiben: „Ohne eine entsprechende Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz bzw. innerhalb der Übergangsphase ohne den Nachweis einer osteopathischen Fortbildung in einem Umfang von mind. 1350 Stunden, ist die Ausübung der Osteopathie ein Straftatbstand und wird von der Hansstadt Lübeck bei der Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht.“
 
Das Gesundheitsamt äußert sich auch kritisch zur Satzungsleistung Osteopathie der gesetzlichen Krankenkassen: „Es wird in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass eine Vielzahl von gesetzlichen Krankenkassen (GKV) eben diese Leistungen von Physiotherapeuten/innen in ihre Erstattungen einbeziehen, welche laut OLG Düsseldorf wegen des Verstoßes gegen das Heilpraktikergesetz unzulässig sind. Eine Legitimation zur Ausübung der osteopathischen Leistungen der Physiotherapeuten/innen stellt die Erstattung der GKV eindeutig nicht dar.“
 
Bis zum 31.12.2019 wird Lübeck die Ausübung der Osteopathie durch Physiotherapeuten tolerieren, „sofern
1) für Patient/innen eine ärztliche Verordnung vorliegt,
2) durch den/die Physiotherapeut/in eine Fortbildung in einem Umfang von mind. 1350 Stunden Osteopathie absolviert wurde.“
 
Physiotherapeuten werden daher aufgefordert, „entsprechende Nachweise über die o.g. Fortbildung oder Ihre Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz“ einzureichen.
 
Laut dem Schreiben haben sich alle Kreise und kreisfreien Städte in Schleswig-Holstein für eine solche Übergangsphase entschieden.
Dem Schreiben beigefügt ist eine Amtliche Bekanntmachung des Bürgermeisters der Hansestadt Lübeck zur Kenntnisnahme an alle Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten mit wortgleichem Inhalt.
 
Als hpO begrüßen wir ausdrücklich die Forderungen nach einer osteopathischen Fortbildung von mind. 1350 Stunden und der Heilpraktikerlaubnis für Physiotherapeuten. Damit schafft das Lübecker Gesundheitsamt die dringend notwendige Patientensicherheit in Sachen Osteopathie. Die Forderungen bestätigen zudem unsere Berufspolitik für eine qualitäts- und rechtssichere Osteopathie. Denn sie entsprechen genau den Voraussetzungen, die wir an unsere nichtärztlichen Mitglieder für deren Weitervermittlung an Patienten stellen.
 
Rechtlich zu klären ist allerdings, ob eine so lange Übergangsfrist bei einem „Straftatbestand“ grundsätzlich zulässig ist. Auch müsste sichergestellt werden, dass die geforderten 1350 Unterrichtsstunden reine Osteopathiefortbildung sind und hier keine manualtherapeutische Weiterbildung oder Heilpraktikervorbereitungskurse angerechnet werden können.   
 
Zudem muss festgehalten werden, dass das Gesundheitsamt, wie auch das schleswig-holsteinische Gesundheitsministerium, keine gesetzgebende Instanz ist und das Schreiben somit nur eine Meinung darstellt. Deshalb hebt die Übergangsregelung den bestehenden Verstoß gegen das Heilpraktikergesetz nicht auf und gilt für Lübeck, was seinerzeit bereits das bayerische Gesundheitsministerium für seine Übergangsregelung feststellte:
Bei der Vorstellung unserer Übergangslösung wird darauf hingewiesen, dass diese die straf- und wettbewerbsrechtliche Rechtslage nicht berührt.“