Änderungen zur Ausübung der Heilkunde in Hamburg und speziell der Osteopathie in Schleswig-Holstein

In Hamburg wurde Anfang des Jahres das Hamburgische Beamtengesetz geändert. Demnach sind nun „Aufwendungen für Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sowie für bei deren Behandlung verbrauchte oder verordnete Materialien und Arznei- und Verbandmittel“ nicht mehr beihilfefähig.

In der Hansestadt müssen Beihilfe-Patienten daher nun mindestens den Beitrag der Beihilfe – etwa bei osteopathischen Behandlungen durch Heilpraktiker – künftig selbst tragen.
 
Mit der Sparmaßnahme will der Hamburger Senat wegfallende Einnahmen der abgeschafften Kostendämpfungspauschale kompensieren und eine Bevorzugung von Beamten gegenüber gesetzlich Versicherten abbauen. Zu den weiteren Sparmaßnahmen zählt z.B. auch die Absenkung der Zuschüsse für Sehhilfen.
 
Hinsichtlich der Osteopathie sind Beamte in Hamburg damit schlechter gestellt als gesetzlich Versicherte, denn diese können jederzeit in eine gesetzliche Krankenkasse wechseln, die Osteopathie als Satzungsleistung anteilig vergütet.
 
Wir haben für unsere Mitglieder in Hamburg ein Informationsschreiben für Beihilfe-Patienten erstellt, dass einen Tipp enthält, wie sich Beihilfe-Patienten auch weiterhin kostengünstig osteopathisch behandelt lassen können.       
 
Anders die Sachlage in Schleswig-Holstein: 
Wer in Deutschlands nördlichstem Bundesland weiterhin Osteopathie ausübt, ohne ärztlich bestallt zu sein oder die Heilpraktiker-Erlaubnis zu besitzen, riskiert nun ein Verfahren wegen bußgeldbewehrter Verletzung von Ordnungsrecht. Denn mit Jahresbeginn ist die Frist für die ordnungsrechtliche Duldung für jene nichtärztlichen Therapeuten abgelaufen, die Osteopathie ohne Heilpraktikererlaubnis praktizieren.

Diese Duldung war z.B. durch das Gesundheitsamt der Stadt Lübeck in 2017 ausgesprochen worden, um Physiotherapeuten mit einer abgeschlossenen „Fortbildung in einem Umfang von mind. 1350 Stunden Osteopathie“ genügen Zeit einzuräumen, die rechtlich zwingend notwendige Heilpraktiker-Erlaubnis für die Ausübung der Osteopathie zu erwerben.
 
Dazu der von uns befragte Gesundheitsreferent des Schleswig-Holsteinischen Landkreistags:
„Als Ergebnis eines Ordnungsverfahrens wäre auch eine Untersagung der ostheopathischen Tätigkeit denkbar. Eine unmittelbare Einschaltung der Staatsanwaltschaften durch die Gesundheitsbehörden sehe ich nicht, wobei dies sicher auf den Einzelfall ankommt. Diese Frage muss letztlich das einzelne Gesundheitsamt beantworten und vertreten.“

Wir empfehlen allen nichtärztlichen Kollegen in Schleswig-Holstein, die noch keine Heilpraktiker-Erlaubnis besitzen, diese schnellstmöglich zu erwerben. Damit tragen sie wesentlich zur Patientensicherheit bei, verstoßen nicht weiter gegen das Heilpraktikergesetz und vermeiden ein mögliches Ordnungsverfahren durch ihr Gesundheitsamt.