Das Masernschutzgesetz und dessen Auswirkungen auf die Praxis

Zum 1. März diesen Jahres soll das Masernschutzgesetz in Kraft treten.
Das neue Gesetz hat zum Ziel „einen besseren individuellen Schutz insbesondere von vulnerablen Personengruppen sowie einen ausreichenden Gemeinschaftsschutz vor Maserninfektionen zu erreichen. Der Fokus liegt hierbei insbesondere bei Personen, die regelmäßig in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen mit anderen Personen in Kontakt kommen.“
 
Damit betrifft das Gesetz auch osteopathisch arbeitende Therapeuten und deren Praxispersonal. 
 
Noch ist das Gesetz nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden, trotzdem lassen sich wesentliche Fragen dazu jetzt schon beantworten. Die wichtigsten Fragen und Antworten haben wir mit freundlicher Unterstützung des Fachverbandes Deutscher Heilpraktiker, FDH, hier zusammengetragen:
 
Für wen gilt die Impfpflicht?
Die Impflicht gilt für Praxisinhaber sowie alle Angestellten, Mitarbeiter und Beschäftigte.
 
Gibt es Ausnahmen?
Ja, für Personen, die vor 1971 geboren sind, da man davon ausgeht, dass bei diesen Personen eine Immunität gegen Masern besteht. Ausgenommen sind auch Personen, die mit einem ärztlichen Attest nachweisen, dass eine Impfung aus gesundheitlichen Gründen kontraindiziert ist.
 
Wer ist nachweispflichtig?
Verantwortlich für die Einhaltung der Impfpflicht ist die Leitung der Praxis. Praxisinhaber müssen diesen Nachweis aber nicht aktiv erbringen, sondern nur bei einer Kontrolle durch das Gesundheitsamt. Diese Kontrollen können jederzeit erfolgen und findet meist stichprobenartig statt.
 
Wie erfolgt der Nachweis?
Über den Impfpass oder eine ärztliche Bescheinigung sowie bei Unsicherheit über den eigenen Impfstatus über eine Titer-Bestimmung (Antikörpernachweis im Blut).
 
Praxisinhaber müssen von ihren Angestellten, Mitarbeitern und Beschäftigten einen solchen Nachweis einholen, auch vor Neueinstellungen. Es reicht die Vorlage des Impfausweises oder der ärztlichen Bescheinigung aus, die in der Personalakte mit Datum dokumentiert sein sollte.
 
Eine Kopie des Impfausweises oder der ärztlichen Bescheinigung in der Personalakte ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht zulässig.
 
Praxispersonal, das ab dem 01. März 2020 eingestellt wird, muss bei Einstellung einen ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität nachweisen können. Mitarbeiter, die vor dem 01. März 2020 eingestellt wurden, müssen die Immunisierung bis spätestens 31. Juli 2021 nachreichen. Die Nachweispflicht gilt auch für den Praxisinhaber.
 
Wie sollten Praxisinhaber verfahren, wenn sich Mitarbeiter der Impfung verweigern?
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Die weiteren Fragen und Antworten finden hpO-Mitglieder im geschützten Mitgliederbereich unter dem Praxisbaustein „Recht > Masernschutzgesetz“.