Osteopath als möglicher neu zu regelnder Gesundheitsfachberuf

Am 4. März haben sich Bundesgesundheitsminister Jens Spahn und die Gesundheitsminister der Länder auf ein „Gesamtkonzept Gesundheitsberufe“ verständigt. Damit sollen die Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen neu geordnet und  für künftige Herausforderungen gestärkt werden.

In den nun veröffentlichten „Eckpunkte der Bund-Länder-Arbeitsgruppe ‚Gesamtkonzept Gesundheitsfachberufe’“ findet auch die Osteopathie Erwähnung.
 
Auf Seite 8 des veröffentlichten Dokuments heißt es dazu:
„Im Einzelfall kann die Schaffung eines neuen zu regelnden Berufs zukünftig zur Verbesserung der Versorgung beitragen. Ob und für welche Aufgabengebiete und Verantwortungsbereiche dies der Fall sein kann, muss zuvor geprüft werden. Dabei sind insbesondere die Versorgungslandschaft und die Patientensicherheit wichtige Aspekte der Prüfung. Diskutiert werden beispielsweise der Physician Assistant und die Osteopathin bzw. der Osteopath als mögliche neue zu regelnde Berufe.“
 
Für die Gesundheitsminister gilt somit der Osteopath als möglicher neu zu regelnder Gesundheitsfachberuf, soweit er zu einer Verbesserung der Versorgung beitragen kann und die Patientensicherheit gewährleistet.
 
Das sind die gleichen Kritierien, die Befürworter eines eigenes Berufsgesetzes seit Jahren als Argumente vortragen: Der Osteopath könne zu einer Verbesserung der Gesundheitsversorgung beitragen und erst durch ihn die notwendige Patientensicherheit in der Osteopathie gewährleistet werden.
 
Alles gut also? Nein, denn als Gesundheitsfachberufe gelten alle Berufe „die im weitesten Sinne mit der Gesundheit zu tun haben“, aber aufgrund eigener Berufsgesetze nicht unter das Heilpraktikergesetz fallen.
 
Gesundheitsfachberufe rechnen ihre Leistungen als Regelleistungen mit den GKV ab, arbeiten weisungsgebunden und dürfen ausschließlich praktizieren, was Bestandteil ihrer klar definierten Ausbildung ist.

Nur wer unter das Heilpraktikergesetz fällt, darf Heilkunde im Sinne einer „berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen (...)“, ausüben und bedarf dazu, soweit er kein Arzt ist „der Erlaubnis.“
 
Hatte noch vor wenigen Wochen das Bundesverwaltungsgericht in seiner Urteilsbegründung zum sektoralen Heilpraktiker für Osteopathie aus juristischer Perspektive klar gemacht, dass ein eigener Beruf Osteopath ein Gesundheitsfachberuf sein müsse, folgen dem nun die Gesundheitsminister mit ihrem „Gesamtkonzept Gesundheitsberufe“und argumentieren in gleiche Richtung, nur aus politischer Sicht.
 
Doch damit nicht genug. Als einen von sieben Themenschwerpunkten beinhaltet das „Gesamtkonzept Gesundheitsberufe“ die „Durchlässigkeit der Ausbildungen“ mit dem Ziel, „die berufliche Zufriedenheit (zu) steigern und den Verbleib im jeweiligen Gesundheitsfachberuf (zu) fördern.“
 
Dabei wird zwischen einer vertikalen und einer horizontalen Durchlässigkeit unterschieden und umfasst „die horizontale Durchlässigkeit (...) die Möglichkeit der Anrechnung einer absolvierten Ausbildung oder eines Ausbildungsteils in einem Gesundheitsfachberuf auf die Ausbildung in einem anderen Gesundheitsfachberuf.“
 
Mit dieser horizontalen Durchlässigkeit könnten dann beispielsweise

  • Ausbildungsteile aus anderen Gesundheitsfachberufen auf die Ausbildung in Osteopathie angerechnet werden und so zu einer Schmalspur-Osteopathieausbildung führen.
  • Umgekehrt  könnten Ausbildungsteile aus der Osteopathie Einzug in Gesundheitsfachberufe wie den Physiotherapeuten finden. Die Osteopathie würde damit sehr unosteopathisch in Teile zerrissen.

 
Gut, dass es für Ärzte und Heilpraktiker allgemein anerkannte und qualitativ hochwertige Weiterbildungskritierien in Osteopathie gibt und beide Berufe die Osteopathie auch dann noch werden vollumfänglich praktizieren können.