Nordrhein-Westfalen und Bayern bestätigen: Heilpraktikerpraxen können weiterhin geöffnet bleiben

Die Bayerische Staatsregierung hat gestern offiziell bekanntgegeben, was die hpO bereits auf Nachfrage vom Bayerischen Gesundheitsministerium bestätigt bekommen hatte: Heilpraktikerpraxen können auch in der Coronakrise weiterhin Patienten behandeln.
 
Für osteopathisch arbeitende Ärzte hatte sich diese Frage nicht gestellt. Anders aber bei Heilpraktikern: Denn hier hatten große Verbände ihren Mitgliedern empfohlen, bei den jeweiligen Gesundheitsämtern nachzufragen, ob sie denn weiterhin praktizieren dürften. Das hatte für reichlich Verunsicherung gesorgt, zumal die gegenwärtig überforderten Gesundheitsämter darauf unterschiedliche Antworten gegeben hatten.
 
Dabei sollte auch Nichtmitgliedern der hpO klar sein, dass sie in ihren Praxen als „Einrichtungen der gesundheitlichen Versorgung“ (NRW) medizinisch erforderliche Leistungen erbringen, was vor allem in Krisenzeiten wichtig ist. Denn Heilpraktiker bilden eine wichtige Säule des Gesundheitssystems, bedienen den zweiten Gesundheitsmarkt und entlasten damit den klassischen Medizinbereich. 128.000 Patienten deutschlandweit besuchen in normalen Zeiten täglich ihren Heilpraktiker, die andernfalls zumindest in Teilen die gegenwärtig im Notmodus arbeitenden Arztpraxen aufsuchen würden.
 
Was aber genau sind medizinisch erforderliche Leistungen und zählt ein Verfahren wie die Osteopathie dazu?
 
Dazu hatte der Bundesgerichtshof sich schon 1996 geäußert: „Von der medizinischen Notwendigkeit einer Behandlung (...) wird im allgemeinen dann auszugehen sein, wenn eine Behandlungsmethode zur Verfügung steht und angewandt worden ist, die geeignet ist, die Krankheit zu heilen, zu lindern oder ihrer Verschlimmerung entgegenzuwirken.“ (Az. IV ZR 133/95).
 
Hierzu zählen selbstverständlich auch naturheilkundliche und komplementäre Verfahren, wie das Oberlandesgericht Köln 2004 feststellte: „Eine adäquate, geeignete Therapie kann dabei durchaus eine sog. ‚alternative’ Heilmethode sein, insbesondere ein Naturheilverfahren.“ (Az. 5 U 211/01).
 
Und wenn schließlich das Landgericht Münster Ende 2008 feststellt, dass entscheidend sei, „ob aus naturheilkundlicher Sicht die gewählte Behandlungsmethode anerkannt und nach den für die Naturheilkunde geltenden Grundsätzen als medizinisch notwendig anzusehen ist.“ (Az. 15 O 461/07), dann liegt es letztlich beim Heilpraktiker selbst, zu entscheiden, ob die von ihm angewandte Osteopathie für seine Patienten eine medizinisch erforderliche bzw. notwendige Leistung darstellt.
 
Die gestern gemachten Bekanntmachungen aus Bayern und Nordrhein-Westfalen haben diese Urteile nun bestätigt.