Heilkundlich praktizierte Osteopathie in den einzelnen Bundesländern

Auch während der Corona-Pandemie dürfen Ärzte selbstverständlich weiterhin Osteopathie praktizieren. Wie aber sieht es mit Heilpraktikern aus? Nach Bayern und Nordrhein-Westfalen haben nun auch Schleswig-Holstein und Baden-Württemberg klargestellt, dass Heilpraktiker weiterhin arbeiten dürfen.

Wir haben eine Übersicht aller 16 Bundesländer erstellt – als Momentaufnahme, da die einzelnen Bundesländer ihre Verordnungen jederzeit aktualisieren können.

Die folgende Auflistung ist nach Bundesländern sortiert. Die entsprechende Passage aus der jeweiligen Verordnung, Positivliste usw. ist als Zitat wiedergegeben und mit dem jeweiligen Link hinterlegt.  
 
 
Bayern
Aus: Positivliste: Welche Geschäfte sollen weiterhin öffnen dürfen? vom 23.03.2020:
"Heilpraktiker"
 
 
Baden-Württemberg
Aus: Auslegungshinweise zur Corona-Verordnung vom 31.03.2020:
"Diese Geschäfte dürfen geöffnet bleiben: (...) Dienstleister der Gesundheitswirtschaft (...) Heilpraktiker"
 
 
Berlin
Aus: Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin vom 22.03.2020:
5.§ 14 b): „die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen; Blutspenden) (...)"

 
Brandenburg
Aus: Tabellarische Übersicht für Gewerbe Auslegungshilfe zur Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Brandenburg“ ohne Datum:
Spalte ‚erlaubt’: „Medizinische Dienstleistungen"


Bremen
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Hamburg
Aus: Allgemeinverfügung zur Eindämmung des Coronavirus in Hamburg durch vorübergehende Kontaktbeschränkungen vom 22. März 2020:
"Abweichend von Ziffer 3 sind Ansammlungen von Personen an öffentlichen Orten zulässig: (...) für die Wahrnehmung von Aufgaben in (...) anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens"
 
 
Hessen
Aus: Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte und zur Anpassung von Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 22. März 2020:
"medizinisch notwendige Behandlungen bleiben weiter möglich"
 
 
Mecklenburg-Vorpommern
Aus: Dritte Verordnung der Landesregierung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Mecklenburg-Vorpommern vom 23.03.2020:
"Medizinisch notwendige Behandlungen (...) bleiben weiter möglich."
 
 
Niedersachsen
Aus: Niedersächsisches Gesetz und Verordnungsblatt 7/2020 vom 03.04.2020:
„die Inanspruchnahme ambulanter oder stationärer medizinischer, zahnmedzinischer und heilberuflicher Versorgungsleistungen wie Arztbesuche oder medizinscher Behandlungen, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist“
 
Nordrhein-Westfalen
Aus: „Heilpraktiker-Tätigkeit in NRW und Bayern es darf weiterhin praktiziert werden“ vom Fachverband Deutscher Heilpraktiker, FDH, vom 25.03.2020:
„Die Tätigkeiten von Angehörigen der Heilberufe mit Approbation und sonstigen Personen, die zur Ausübung der Heilkunde gem. § 1 Heilpraktikergesetz befugt sind, zählen nicht zu den in § 7 CoronaSchVO geregelten "Dienstleistungen". Diese Tätigkeiten sind weiterhin zulässig und für die Versorgung der Menschen in der aktuellen Situation unerlässlich."
 
 
Rheinland-Pfalz
Aus: Bund und Länder einigen sich auf Erweiterung von Corona-Schutzmaßnahmen vom 22.03.2020:
"Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben weiter möglich."
 
 
Saarland
Aus: Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 30. März 2020:
„Heilmittelerbringer und Gesundheitsberufe sind von den Betriebsuntersagungen und Schließungen ausdrücklich ausgenommen.“
 
 
Sachsen
Aus: Häufige Fragen zu den Ausgangsbeschränkungen und Einschränkungen des öffentlichen Lebens:
"Medizinische und psychosoziale Versorgungsleistungen sowie der Besuch der Angehörigen der Heil- und Gesundheitsfachberufe, soweit dies dringend erforderlich ist, dürfen in Anspruch genommen werden.“
 
 
Sachsen-Anhalt
Aus: Fragen und Antworten (FAQs) zu Zweiten Verordnung vom 31.03.2020:
„Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben aber weiter möglich.“
 
 
Schleswig-Holstein
Aus den Festlegungen zur Corona-Verordnung (SARS-CoV-2-BekämpfV) – Positivliste vom 26.03.2020:
„Einen Gesundheitsberuf nach § 4 Absatz 2 der Verordnung üben aus: (...) Heilpraktikerin / Heilpraktiker (allgemein und sektoral)"
 
 
Thüringen
Aus der Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 26. März 2020:
„Der Betrieb von Einrichtungen des Gesundheitswesens ist grundsätzlich zulässig.“