Fragen und Antworten zur zweiten Corona-Welle

Die Zahl der Corona-Infektionen steigt wieder stark an und auch wenn Osteopathie-Praxen von dem am Montag startenden November-Shutdown nicht betroffen sind, ergeben sich für behandelnde Kolleginnen und Kollegen eine Reihe an Fragen. Einige dieser aktuellen Fragen wollen wir hier beantworten.

Wie verhalte ich mich bei Patienten, die keine Maske tragen müssen?

Es gibt triftige Gründe, weshalb ein Patient keinen Mund-Nasen-Schutz tragen kann, etwa aufgrund einer Asthmaerkrankung, einem verkleinerten Lungenvolumen oder einer Behinderung, die das Auf- und Absetzen der Maske erschwert oder unmöglich macht.
Ist der Ausnahmegrund nicht offensichtlich, sollte ein ärztliches Attest das Nichttragen bestätigen - selbstverständlich ohne hierbei die Diagnose zu benennen.

Ob der einzelne Therapeut allerdings einen solchen Patienten behandelt oder nicht, liegt im Ermessensspielraum des Therapeuten selbst. Denn als Praxisinhaber übt er das Hausrecht aus und kann einzelnen Patienten den Zutritt zur eigenen Praxis verwehren. Ausnahme bilden hierbei medizinische Notfälle, die selbstverständlich behandelt werden müssen!

Die Entscheidung, einen Patienten mit Maskenbefreiung nicht zu behandeln, darf aber gemäß Allgemeinem Gleichbehandlungsgesetz, AGG, nicht diskriminierend sein, sondern muss sachlich begründet werden. In einer Praxis ist das mit Blick auf die erhöhte Infektionsgefahr für den Therapeuten selbst, dessen Mitarbeiter und die anderen Patienten sachlich begründbar.

Was unterscheidet die freiwilligen Selbstisolation von der Quarantäne?
In eine freiwillige Selbstisolation begibt sich derjenige, der vermutet, sich mit Corona angesteckt zu haben, entweder weil er Kontakt zu einer Corona-infizierten Person hatte oder erkältungsähnliche Symptome aufweist. Die Dauer dieser freiwilligen Selbstisolation sollte mindestens 10 Tage betragen, soweit nicht vorher über einen Corona-Test nachgewiesen werden konnte, dass keine Ansteckung vorliegt.

Die Quarantäne ist hingegen immer behördlich angeordnet, meist durch das Gesundheitsamt. Nur die behördlich angeordnete Quarantäne berechtigt zu einer Entschädigung für Verdienstausfall nach § 56 Absatz 1 IfSG. Für die ersten sechs Wochen wird sie in voller Höhe des Verdienstausfalls gewährt. "Vom Beginn der siebenten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt, soweit der Verdienstausfall die für die gesetzliche Krankenversicherungspflicht maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt."

Für Arbeitnehmer zahlt die Praxis in den ersten sechs Wochen die Entschädigung aus. Die Praxis hat gegenüber dem Land einen Erstattungsanspruch (§ 56 Abs. 5 S. 2, 3 IFSG). Denn nicht die Erkrankung ist der Grund für das „Nicht-Arbeiten“, sondern die behördliche Anordnung, die zur Entschädigungspflicht des Staates führt.

Für Freiberufler und Selbständige gelten die vorstehenden Erläuterungen entsprechend. Kommt es für sie zu einer Existenzgefährdung, können sie auf Antrag auch Mehraufwendungen erstattet erhalten, wie in angemessenem Umfang die Erstattung der weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben (§ 56 Abs. 4 IFSG).

Folgende Unterlagen müssen dazu eingereicht werden:
Arbeitnehmer und Arbeitgeber:

  • Nachweis über die Höhe des für die Zeit des Berufsverbotes (§ 31 IfSG) bzw. des Tätigkeitsverbots (§ 42 IfSG) nach den gesetzlichen Vorschriften über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle zu zahlenden Arbeitsentgeltes (Gehaltsmitteilung des betreffenden Monats; wenn ein Durchschnittslohn zugrunde zu legen ist, auch die der vorherigen drei Monate)
  • Nachweis über die Höhe der abzuziehenden Steuern und Beiträgen zur Sozialversicherung oder entsprechende Aufwendungen zur sozialen Sicherung (im Einzelnen aufgeschlüsselt)
  • Nachweis darüber, dass während der Zeit des Berufsverbots bzw. Tätigkeitsverbots keine Zuschüsse gewährt wurden oder ein Nachweis über die Höhe der Zuschüsse (§ 56 Absatz 8 IfSG)
  • Nachweis, dass während der Zeit des Tätigkeitsverbots keine Arbeitsunfähigkeit wegen einer Krankheit bestand (Bescheinigung der Krankenkasse o. ä.)

Selbstständige:

  • Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe des letzten beim Finanzamt nachgewiesenen Jahreseinkommens
  • Nachweis über die Höhe der abzuziehenden Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung oder entsprechende Aufwendungen zur sozialen Sicherung
  • Nachweis, dass während der Zeit des Tätigkeitsverbots keine Arbeitsunfähigkeit wegen einer Krankheit bestand


Wie verhalte ich mich, wenn ich als Therapeut erkältungsähnliche Symptome habe?

Eigentlich selbstverständlich: Wer erkältungsähnliche Symptome hat und somit nicht ausschließen kann, dass er sich möglicherweise mit Corona infiziert hat, muss jeden Kontakt zu seinen Patienten meiden. Der Betroffene sollte sich testen lassen und solange in eine freiwillige Selbstisolation begeben, bis ein negatives Testergebnis vorliegt oder die mögliche Inkubationszeit abgelaufen ist.

Habe ich als Therapeut auch ohne Symptome einen Anspruch auf Testung?
Ja, das sieht die Coronavirus-Testverordnung – TestV ausdrücklich vor. Geregelt wird das im § 4 Abs. 2 Nr. 5. Hier ist von "Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 8 und 9 des Infektionsschutzgesetzes" die Rede. Im Infektionsschutzgesetz werden diese Einrichtungen namentlich aufgeführt, unter Nummer 8 Arztpraxen und Zahnarztpraxen und unter Nummer 9 Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe. Welche das wiederum sind, hat das Bundesgesundheitsministerium auf seiner Website erläutert:
"Mit einer Praxis sind die Räumlichkeiten einer einen Heilberuf ausübenden Person gemeint, in denen sie Patienten empfängt, berät, untersucht und therapiert. Bundesrechtlich geregelte humanmedizinischen Heilberufe sind Diätassistentin und Diätassistent, Ergotherapeutin und Ergotherapeut, Hebamme und Entbindungspfleger, Logopädin und Logopäde, Masseurin und medizinische Bademeisterin und Masseur und medizinischer Bademeister, Orthoptistin und Orthoptist, Physiotherapeutin und Physiotherapeut und Podologin und Podologe. Es liegt nahe, alle Praxen sowohl von Angehörigen der genannten Berufe als auch von Angehörigen sonstiger Heilberufen zu erfassen. Dazu gehören zum Beispiel auch Heilpraktiker, Osteopathen und Sprachtherapeuten, die Praxen betreiben."

Das Robert-Koch-Institut empfiehlt "*Regelmäßige vorsorgliche (Reihen-)Testungen von Personal in Gebieten mit einer erhöhten Inzidenz".*

Welche Testverfahren gibt es?
Hierzu zitieren wir aus der Website www.zusammengegencorona.de des Bundesgesundheitsministeriums:
"Zurzeit stehen zwei Testverfahren für den Nachweis von SARS-CoV-2 zur Verfügung: die Polymerase-Kettenreaktion (PCR) und der Antigen-Test.

Die PCR-Testung ist ein Standardverfahren in der Diagnostik von Viren, das automatisiert werden kann. Dafür müssen die Proben nach dem Abstrich so schnell wie möglich in ein Labor transportiert werden. Bei der PCR wird das Erbmaterial der Viren so stark vervielfältigt, dass es nachgewiesen werden kann, auch wenn es nur in geringen Mengen vorkommt. Das Testverfahren nimmt derzeit etwa vier bis fünf Stunden in Anspruch. Hinzu kommt die Transportzeit ins Labor, die Vorbereitungszeit im Labor und gegebenenfalls eine Wartezeit wegen eines hohen Probeaufkommens.

Antigen-Tests, die Eiweißstrukturen von SARS-CoV-2 nachweisen, funktionieren nach einem ähnlichen Prinzip wie Schwangerschaftstests. Dazu wird eine Probe von einem Nasen- Rachen-Abstrich auf einen Teststreifen gegeben. Falls das SARS-CoV-2 Virus in der Probe enthalten ist, reagieren die Eiweißbestandteile des Virus mit dem Teststreifen und eine Verfärbung auf dem Teststreifen wird sichtbar. Vorteile von Antigen-Tests sind die vergleichsweise geringen Kosten und das zeitnahe Testergebnis (in weniger als 30 Minuten). Die leichte Handhabung eines Point-of-care (PoC)-Antigen-Tests erlaubt die Testung auch außerhalb eines Labors, z.B. in einer Pflegeeinrichtung oder medizinischen Einrichtungen und Arztpraxen ohne Diagnostiklabor. Hier kann ein PoC-Antigentest helfen, asymptomatische, möglicherweise infektiöse Personen leicht zu identifizieren und durch geeignete Maßnahmen, wie z.B. vorübergehende häusliche Isolierung, die Übertragung des Virus zu verhindern. Generell sind Antigen-Tests weniger sensitiv als der PCR-Test, es ist also eine größere Virusmenge notwendig, damit ein Antigen-Test ein positives Ergebnis zeigt. Das bedeutet, dass ein negatives Antigen-Testergebnis die Möglichkeit einer Infektion mit SARS-CoV-2 nicht ausschließt. Außerdem ist ein Antigen-Schnelltest nicht so spezifisch wie ein PCR-Test, das heißt es kommt häufiger als bei der PCR vor, dass ein positives Ergebnis angezeigt wird, wenn die Person gar nicht infiziert ist. Deshalb muss ein positives Antigen-Test Ergebnis mittels PCR bestätigt werden."

Wie nehme ich meinen Anspruch auf Testung wahr?
Soweit in der Praxis kein COVID-19-Fall aufgetreten ist, zählt das Personal "von Praxen anderer humanmedizinischer Heilberufe" gemäß der Nationalen Teststrategie SARS-CoV-2 vom 14. Oktober zur Priorisierungsgruppe 4 und hat Anspruch auf regelmäßige Testung, in sog. Risikogebieten etwa als wöchentliche Reihentestung (Antigen-Test). Ansprechpartner für diese Reihentestungen sind die lokalen Gesundheitsämter, die diesbezüglich zu kontaktieren sind. Allerdings ist noch nicht klar, wie bei diesen Reihentestungen konkret verfahren werden soll und wie diese dann ablaufen.

Sobald diese Reihentestungen klar geregelt sind, werden wir hierüber informieren.

Weitere Fragen rund um Praxisbetrieb und zweite Corona-Welle? Dann sendet uns eine Mail an contact@hpo-osteopathie.de, damit wir hier relevante Fragen für alle Kolleginnen und Kollegen beantworten können.