Einrichtungsbezogene Impfpflicht

Was Selbstständige und Angestellte, die in heilkundlich praktizierter Osteopathie tätig sind, wissen müssen, um sich gesetzeskonform zu verhalten. 

Am 29. Januar 2022 hat der hpO seine Mitglieder ausführlich zu rechtlichen Fragen in Bezug auf die Impfpflicht für bestimmte Berufsgruppen im Gesundheitswesen informiert. An der Gesetzeslage hat sich seitdem nichts geändert, und der hpO bietet eine Übersicht der Richtlinien und gibt Infos zu einem gesetzeskonformen Verhalten mit Bezug auf die Impfpflicht gemäß § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19.


01. Beziehen sich die Neuerungen des Infektionsschutzgesetzes auch auf Heilpraktiker-Praxen?
Ab 15. März 2022 besteht eine gesetzliche Impfpflicht gegen SARS-CoV-2- Infektionen für einrichtungs- und berufsbezogene Bereiche im Gesundheitswesen. Sie basiert auf dem am 10.12.2021 beschlossenen „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“. Von dem Gesetz sind auch Heilpraktiker-Praxen erfasst; im neuen Infektionsschutzgesetz (IfSG) sind zwei Paragrafen eingefügt, die sich auch auf Heilpraktiker-Praxen auswirken

02. Gibt es eine zeitliche Befristung für diese Nachweispflicht? 
Ja, die Vorlagepflicht für Immunisierungsnachweise gegenüber Einrichtungen bzw. dem Gesundheitsamt ist auf den 31. Dezember 2022 befristet (Artikel 2 Nr. 1 weitere Änderungen des IfSG).

03. Von wem wird ein Immunitätsnachweis gemäß § 20a IfSG verlangt? 
Heilpraktiker-Praxen zählen zu den „Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe“ (§ 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. i IfSG). Daraus ergibt sich, dass alle Personen, die in einer Heilpraktiker-Praxis tätig sind und zugleich räumlichen Kontakt zu Patienten haben können (also auch Reinigungspersonal, Bürokräfte etc.) ab dem 16. März 2022 Nachweise besitzen müssen, entweder
a) über einen vollständigen Impfschutz (Nachweis im Sinne des § 2 Nr. 3 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung in der jeweils gültigen Fassung) oder 

b) über eine Genesung (Nachweis im Sinne des § 2 Nr. 5 COVID-19- Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung in der jeweils gültigen Fassung) oder
c) über eine ärztliche Bescheinigung, dass sie nicht gegen SARS-CoV-2 geimpft werden können.
 
04. Wer ist zuständig für den Immunitätsnachweis? 
Der Praxisinhaber für sich selbst. Bei Beschäftigten ist der Praxisinhaber/ Arbeitgeber verpflichtet, sich diesen Nachweis bis zum 15. März 2022 einzuholen und dem zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen. Für den Praxisinhaber selbst gilt: Dem zuständigen Gesundheitsamt müssen Nachweise über den Immunitätsstatus von Praxisinhabern nur auf Verlangen vorlegt 
werden. Ab dem 16. März 2022 dürfen neue Beschäftigte nur noch gegen Vorlage des entsprechenden Nachweises eingestellt werden.
 
05. Was sind die Folgen, wenn kein entsprechender Nachweis erbracht wird? 
Beschäftigte, die gegenüber dem Praxisinhaber/Arbeitgeber keinen Nachweis erbringen, müssen umgehend dem Gesundheitsamt namentlich gemeldet werden, das dann weitere Schritte veranlassen kann. Sollten Zweifel bei der Vorlage eines Immunstatus aukommen, ist der Arbeitgeber ebenfalls verpflichtet, diese dem Gesundheitsamt zu melden. 
Praxisinhaber ohne diese Nachweise dürfen sich zwar in ihrer Praxis aulalten, sie dürfen aber nicht in direktem oder räumlichem Kontakt zu Patienten sein.
 
06. Macht es einen Unterschied, ob eine Person vor dem 16. März 2022 in der Praxis tätig war – oder erst nach dem 16. März 2022 die Arbeit aufnehmen wird?
Ja, es gilt im Regelungswerk Folgendes zu unterscheiden: Personen, die vor dem 16. März 2022 in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen tätig sind (§ 20a Abs. 2 IfSG) und Personen, die in diesen Einrichtungen und Unternehmen ab dem 16. März 2022 tätig werden wollen (§ 20a Abs. 3 IfSG). Nur bei Letzteren ist bei fehlendem Immunitätsnachweis ein Verbot geregelt, dort beschäftigt oder tätig zu werden, zudem ist ein Bußgeld vorgesehen (§ 73 Abs. 1a Nr. 7g IfSG).

Bei Personen, die vor dem 16. März 2022 nicht geimpft oder nicht genesen sind bzw. waren, sieht die Rechtslage wie folgt aus:
Sie müssen ab diesem Zeitpunkt einen Immunitätsstatus haben (geimpft, genesen oder Impfunfähigkeitsbescheinigung), dieser muss der zuständigen Behörde gemeldet werden. Der Praxisinhaber muss seinen Immunitätsstatus der Behörde erst auf deren Verlangen vorlegen (§ 20a Abs. 5 Satz 1 IfSG).
Für Personen, die nach dem 16. März 2022 eine selbstständige Praxistätigkeit aufnehmen, wird dies voraussichtlich nur mit einem Nachweis ihres Immunitätsstatus möglich sein. Für Arbeitgeber gilt ein Verbot, Personen, die keinen Immunitätsnachweis erbringen, ab dem 15. März 2022 als Beschäftigte einzustellen (§ 20a Abs. 3 Satz 4 IfSG).
 
07. Welche Sanktionen erfolgen, wenn der Immunitätsnachweis nicht auf Verlangen vorgelegt wird?
Wird der o.g. Nachweis auf Verlangen nicht vorgelegt, kann das Gesundheitsamt ein Bußgeld erheben von maximal 2.500 Euro (§ 73 Abs. 1a Nr. 7h IfSG). 

Den Arbeitgeber trifft eine Bußgeldvorschrift, wenn er es unterlässt, diejenigen Beschäftigten namentlich beim Gesundheitsamt zu melden, die ihm bis zum 15. März 2022 keinen Nachweis vorgelegt haben. Auch wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat der Arbeitgeber das zuständige Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen.
 
08. Erfolgt ein Tätigkeitsverbot, wenn eine Person gegen die Impfpflicht verstößt?
Bei einem Verstoß gegen die Impfpflicht tritt keinesfalls automatisch eine Rechtsfolge bezüglich eines Tätigkeitsverbotes der bereits vor dem 15. März 2022 in der Praxis Beschäftigten ein. 

„Das Gesundheitsamt kann einer Person, die trotz Anforderung keinen Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist vorlegt oder der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nicht Folge leistet, untersagen, dass sie den Betrieb betritt oder dort tätig wird“, gemäß §20a Abs. 5 Satz 3 IfSG. 
Die Behörde kann (ebenso wie beim Bußgeld) ein Tätigkeits- oder Betretungsverbot aussprechen, sie muss es aber nicht tun – hier lässt der Gesetzgeber einen Ermessensspielraum. Wie groß dieser Spielraum ist, regeln Verwaltungsvorschriften. Sie sind weder Gesetz noch Verordnung; gegen Verwaltungsakte kann ggf. Widerspruch eingelegt werden.
 
09. Müsste sich ein Praxisinhaber selbst anzeigen, falls er nicht fristgerecht einen Immunitätsnachweis besitzt?
Im Gesetz ist nicht formuliert, dass der Praxisinhaber sich selbst anzeigen müsste, sollte er bis zum 15. März 2022 keinen entsprechenden Nachweis haben. Aber das Gesundheitsamt kann von sich aus einen Nachweis über den Immunitätsstatus anfordern. Ein automatisches Tätigkeitsverbot für ungeimpfte Praxisinhaber gibt es somit nicht, darüber kann nur aktiv das Gesundheitsamt entscheiden.

 
10. Was wäre, wenn jemand falsche Angaben oder unrichtige Dokumente benutzen würde?
Bei den Dokumenten, die geimpft, genesen oder getestet belegen sollen, gilt laut IfSG: „Wer falsche Angaben in Impf-, Genesenen- und Testdokumenten einträgt und/oder unrichtige Dokumente dieser Art nutzt (beispielsweise einen gefälschten Impfpass), macht sich strafbar. Die Nutzung unrichtiger Dokumente wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe geahndet. Das Ausstellen unrichtiger Dokumente wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet.“ (§ 74 IfSG, Strafvorschriften).

 
11. Welche Datenschutzregel gibt es zum Immunitätsnachweis? 
Die Vorlagepflicht für Immunisierungsnachweise gegenüber den Einrichtungen bzw. dem Gesundheitsamt ist auf den 31. Dezember 2022 befristet. Die für diesen Zweck verarbeiteten Daten müssen spätestens mit Ablauf der Befristung des § 20a IfSG gelöscht werden.