Corona am Ende (des Jahres)


Einrichtungsbezogene Impfpflicht wird nicht verlängert


Am 31. Dezember 2022 endet die seit 15.03.2022 geltende einrichtungsbezogene Impfpflicht für Beschäftigte in Gesundheits- und Pflegeberufen. Für das Auslaufen der Teil-Impfpflicht werden verschiedene Gründe genannt:
Erstens schütze die Impfung zwar sehr gut vor schweren Krankheitsverläufen, bei den aktuellen Virus-Varianten könne jedoch der Mensch trotz Impfung das Virus an andere Personen weitergeben.
Zweitens habe sich die Immunitätslage in der Bevölkerung verändert, denn sehr viele Patienten und Bewohner von Pflegeeinrichtungen seien durch die Impfung oder eine Infektion immunisiert.
Drittens ließen sich individuelle Risikofaktoren nun besser identifizieren, als dies zur Einführung der Teil-Impfpflicht im März 2022 der Fall gewesen sei.
Viertens gebe es bei einer Corona-Infektion mittlerweile deutlich bessere Therapiemöglichkeiten als noch Anfang des Jahres 2022.
 


Wie wirkt sich das Ende der Teil-Impfpflicht auf Beschäftigte im Gesundheitswesen aus?

Praxisinhaber:innen* und Personen, die ab 1. Januar 2023 in einer Heilpraktiker-Praxis bzw. in Einrichtungen und Unternehmen im Gesundheitsbereich neu beschäftigt werden und räumlichen Kontakt zu Patienten haben können, müssen keinen Impfnachweis vorlegen. Angestellte, gegen die ein Betretungsverbot ausgesprochen wurde, dürfen ab dem 01.01.2023 wieder in der betreffenden Einrichtung arbeiten.
 

Wozu hat die einrichtungsbezogene Impfpflicht 2022 geführt?

Für die betroffenen Personengruppen in der Gesundheitsbranche bedeutete die einrichtungsbezogene Impfpflicht bürokratischen Aufwand und berufliche Unsicherheit, oft auch sozialen Druck und berufliche Überlastung. Dem hpO sind Osteopath:innen bekannt, die wegen der Teil-Impfpflicht ihren Beruf aufgegeben haben; auch einige Heilpraktiker-Praxis-Schließungen erfolgten im Vorfeld der Teil-Impfpflicht. 
Inwiefern sich im Bereich der Gesundheitsberufe die Impfquote verändert hat, weil die einrichtungsbezogene Impfpflicht ab Mitte März 2022 galt, lässt sich derzeit aufgrund nicht ausreichend vergleichbarer Daten nicht zweifelsfrei sagen. Fest steht, dass Pflegeeinrichtungen von April bis Oktober 2022 an das jeweilige Bundesland oder an der Robert-Koch-Institut (RKI) die Impfquote ihres Personals übermitteln mussten; demnach lag die Quote der Beschäftigten mit mindestens zwei Impfungen bei mehr als 93 Prozent. 
Wie der hpO mehrfach berichtete, wurde die Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht je nach Bundesland unterschiedlich umgesetzt. Laut einem Beitrag auf tagesschau.de kam es zum Beispiel in Rheinland-Pfalz zu mehr als 1.900 Bußgeldverfahren gegen Beschäftigte, die keinen Impfnachweis vorgelegt hatten. In Bayern zum Beispiel wurden weder Bußgelder verhängt noch Betretungsverbote ausgesprochen. 
 
Mehr zum Thema: eine Tagesschau-Bilanz der einrichtungsbezogenen Impfpflicht


Maskenpflicht in heilkundlichen Praxen 
 
Aktuell herrscht bis April 2023 bundesweit in heilkundlichen Praxen und im Fernverkehr die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske; außerdem besteht u.a. für den Zutritt zu Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen eine Masken- und Testnachweispflicht. Ausnahmen von der Maskenpflicht gibt es zum Beispiel, wenn die Behandlung dem Tragen einer Maske entgegensteht.
Nach heutigem Stand gilt bis zum 20. Januar 2023 die 17. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. 
Der hpO rechnet damit, dass noch einige Abstimmungsprozesse zwischen Bundes- und Landesregierungen stattfinden, bis die Vorschriften bezüglich SARS-CoV-2 erneut verändert werden. Solange keine Beschlüsse vorliegen, kann nur spekuliert werden. Die momentane Tendenz der Forderungen verschiedener Politiker geht dahin, dass die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung bereits vor April 2023 abgeschafft werden soll – eventuell auch bundesweit im öffentlichen Fernverkehr – und im medizinischen Bereich nur noch Empfehlungen ausgesprochen werden sollen, "freiwillig" zum Infektionsschutz eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Sagen wir es so: Die Entscheidungsfindung ist im Gang.
Nach wie vor bestehen in den Bundesländern unterschiedliche Regelungen zum Infektionsschutz hinsichtlich SARS-CoV-2. So sind die Isolationspflichten für Corona-Infizierte uneinheitlich, und auch die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Öffentlichen Personennahverkehr wird unterschiedlich gehandhabt; so gilt diese Verpflichtung in Bayern und Sachsen-Anhalt nicht mehr – im Fernverkehr dagegen gilt sie auch in diesen beiden Bundesländern weiterhin. 
Weitere Neuigkeiten zu berufspolitischen Themen können hpO-Mitglieder im internen Bereich nachlesen; dabei geht es um neue Entwicklungen zu diesen Themen:
• Abmahnungen bei Google-Schriftarten
• Verjährung von Urlaubsansprüchen