Wichtige Neuerungen bei der Beihilfe Baden-Württemberg ab 01.01.2024 – Umsetzung der GebüH-Tarife seit November 2024
Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg hat das Gesetz zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften die Beihilfeverordnung zum 01.01.2024 angepasst. Die Übersicht für die beihilfefähigen Höchstbeträge nach dem GebüH-Verzeichnis und der GOÄ sind jetzt auf dem Stand 31.10.2024.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
- Neue Höchstbeträge für Heilpraktikerleistungen wurden festgelegt und orientieren sich nun stärker an der GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte)
- Viele Positionen wurden deutlich angehoben - beispielsweise die osteopathische Behandlung der Schulter von vormals 21,- € auf nun 49,60€
- Die Beihilfefähig der GebüH-Tarife in Baden-Württemberg richtet sich nach diesen Hauptkriterien:
- Vergleich mit GOÄ-Sätzen
- Analoge Therapien aus der GOÄ
- Orientierung an den bisherigen Leistungen des GebüH
Diese Änderungen sind besonders positiv zu bewerten, da die Beihilfe als eigenständiges Krankensicherungssystem für Beamte damit neue Maßstäbe für angemessene Heilpraktiker-Honorare setzt. Eine überregionale Gültigkeit bedeutet, dass Beihilfeberechtigte aus Baden-Württemberg diese Sätze auch bei Behandlungen in anderen Bundesländern erstattet bekommen.
Die neuen Regelungen zeigen exemplarisch, dass auch ohne Änderung der Erstattungen des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker (GebüH) an aktuelle Gegebenheiten möglich sind ohne das GebüH selbst zu ändern.
Hinweis: In der offizielen Version des Landesamt für Besoldung ist fälschlicherweise das GebüH als GebührenOrdnung bezeichnet. Es handelt sich selbsttverständlich nach wie vor um ein Verzeichnis.