Coronatest-Angebot muss jetzt zweimal die Woche erfolgen
Die Corona-Arbeitschutzverordnung ist am 20. April um einen wichtigen Punkt aktualisiert worden: Arbeitgeber*innen müssen nun ihren Beschäftigten mindestens einmal pro Woche einen Coronatest anbieten.
In Praxen muss dieses Angebot zweimal die Woche erfolgen, denn in der Verordnung heißt es ergänzend: "Beschäftigte, die bei ihren Tätigkeiten einem besonderen Infektionsrisiko ausgesetzt sind, haben Anspruch auf mindestens zweimal wöchentliche Testung."
Die Größe der Praxis, sprich die Anzahl der Mitarbeiter*innen, spielt hierbei keine Rolle. Denn es gilt "das Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei der Arbeit zu minimieren und alle Beschäftigten zu schützen, unabhängig von der Unternehmensgröße".
Dokumentieren lässt sich das Erfüllen der Angebotspflicht über "entsprechende Rechnungen (...) oder Verträge und Abrechnungen mit den zur Durchführung beauftragten Dienstleistern (...). Auch sollte formlos notiert werden, wann und in welcher Form die Beschäftigten über das Testangebot informiert wurden."
Die Corona-Arbeitschutzverordnung verpflichtet den*die Arbeitgeber*in nicht dazu, den Beschäftigten eine Bescheinigung über das Testergebnis auszustellen. Allerdings kann es hier je nach Bundesland anderslautende Bestimmungen geben, die zu beachten sind.
In manchem Bundesland können Arbeitgeber sich auch amtlich registrieren lassen, um so entsprechende Bescheinigungen per Vordruck ausstellen zu können.
Was für den*die Arbeitgeber*in nun Pflicht ist, gilt nicht für dessen*deren Mitarbeiter*innen, sie unterliegen keiner Testpflicht.
Die Corona-Arbeitschutzverordnung verschärft die Vorgaben der Coronavirus-Testverordnung: Das bisherige wöchentliche Testangebot aus der Testverordnung ist mit der Arbeitschutzverordnung nun Pflicht geworden und muss in Praxen zweimal die Woche erfolgen.
Lassen sich die Sachkosten für die Teste gemäß Coronavirus-Testverordnung abrechnen, sind die entsprechenden Nachweise bis 31.12.2024 aufzubewahren. Bleibt eine Vergütung aus, greift die Corona-Arbeitschutzverordnung, wonach die Testergebnisse für etwaige Überprüfungen durch die zuständigen Behörden 4 Wochen lang aufzubewahren und danach zu entsorgen sind.
Auch wenn die Corona-Arbeitschutzverordnung nur für Arbeitgeber gilt, sollten auch Inhaber*innen von Einzelpraxen sich wöchtenlich testen (lassen), denn auch für sie gilt es, "das Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei der Arbeit zu minimieren."
Neu ist seit dem 20. April auch die Kontaktpersonennachverfolgung bei SARS-CoV-2-Infektionen, die nicht mehr nach Kategorien unterscheidet, sondern enge Kontaktpersonen und die für sie geltenden Quarantänebestimmungen definiert.