Mehr Transparenz für Patient:innen
Europäische Gerichtshof (EuGH) entscheidet über Patientenakte
Patienten haben das Recht, kostenlos und ohne Begründung eine erste komplette Kopie ihrer Patientenakte zu erhalten. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden.
Patient:innen in Deutschland können (erst) seit rund zehn Jahren grundsätzlich verlangen, Einblick in ihre Akte der Arztpraxis zu bekommen (§ 630g BGB). Bislang allerdings mussten sie der Praxis die Aufwandskosten erstatten. Als Oberstes Gericht der Europäischen Union hat der EuGH entschieden, dass die erste vollständige Kopie der Unterlagen kostenlos zur Verfügung gestellt werden muss (Urteil vom 26.10.2023, Rechtssache C-307/22). In den meisten Fällen ist ein Urteil wie dieses übertragbar auf Praxen, die Heilkunde ausüben. Insofern können davon auch Heilpraktiker- und Osteopathie-Praxen betroffen sein.
Streit um Kostenübernahme
Anlass für die Entscheidung in Luxemburg war ein Streit zwischen einem Patienten aus Sachsen-Anhalt und seiner Zahnärztin. Der Patient wollte gegen sie vorgehen, weil sie ihn seiner Auffassung nach falsch behandelt hatte. Um sie in Haftung nehmen zu können, verlangte er eine Kopie seiner Patientenakte; die von der Zahnärztin geforderte Kostenübernahme lehnte er ab.
Eine kostenlose Kopie der Akte steht den Patient:innen zu
Der EuGH entschied, dass die Forderung des Patienten durch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gedeckt ist. Patient:innen haben grundsätzlich ein Recht, kostenlos eine komplette Kopie ihrer medizinischen Akte zu bekommen. Dies gilt auch, wenn darin eingetragene persönliche Daten etwa vor Gericht gegen Mediziner*innen verwendet werden könnten. Lediglich bei einem erneuten Antrag könnten den Patient:innen die Kosten berechnet werden. Der Anspruch der Patient:innen erstreckt sich laut EuGH auf sämtliche Dokumente in der Patientenakte, die zum Verständnis der enthaltenen personenbezogenen Daten erforderlich sind, z. B. Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde und Angaben zu Behandlungen oder Eingriffen.