Infos zur Umsetzung der Impfpflicht gemäß § 20a Infektionsschutzgesetz


Ergänzend zu
unserem
Überblick über die wichtigsten Regeln mit Bezug auf die Impfpflicht 
gibt der hpO Infos zur Umsetzung der Einrichtungsbezogenen Impfpflicht ab dem 16. März 2022.



 

Handreichung des Bundesministeriums für Gesundheit

Verschiedene Behörden haben mittlerweile Verfahrensschritte zur Umsetzung der Impfpflicht erarbeitet. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat eine sogenannte "Handreichung zur Impfprävention in Bezug auf einrichtungsbezogene Tätigkeiten" herausgegeben. Die Handreichung vom 22. Februar 2022 beschreibt unter anderem, welche Verfahrensschritte und Ermessensspielräume den Gesundheitsämtern bei der Umsetzung des IfSG möglich sind. Somit bietet eine solche Handreichung auch Personen, die in heilkundlich praktizierter Osteopathie tätig sind, Orientierung für den zu erwartenden Ablauf, der jedoch von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich ausgestaltet wird.

Fragen und Antworten zur Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht


Mit welchem Ablauf bei der Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht ist zu rechnen?  
1. Antwort betrifft Beschäftigte in Praxen, die vor dem 16. März 2022 in einer Praxis tätig sind, im Folgenden Bestandskräfte bzw. Bestandskraft genannt: 
 
Das Konzept sieht für Bestandskräfte ein gestuftes Verwaltungsverfahren vor. 
 
Wenn die Praxis dem Gesundheitsamt meldet, dass Bestandskraft  xy der Praxis den erforderlichen Immunisierungsnachweis (bzw. eine ärztliche Bescheinigung, dass die Person nicht gegen COVID-19 geimpft werden kann, kurz: Attest) nicht vorgelegt hat, dann nimmt das Gesundheitsamt Kontakt zum Beschäftigen auf und fordert den entsprechenden Nachweis direkt. Erfolgt daraufhin keine Rückmeldung, kann ein Bußgeld von bis zu 2.500 Euro verhängt werden. Ob und in welcher Höhe ein Bußgeld verhängt wird, hängt von Faktoren ab, die im Einzelfall geklärt werden müssen.  
 
Wenn innerhalb einer angemessenen Frist kein Immunisierungsnachweis bzw. Attest (s.o.) vorgelegt wurde, kann das Gesundheitsamt der betroffenen Person untersagen, die Räumlichkeit der Praxis zu betreten oder dort tätig zu werden. Bei dieser Entscheidung sind sowohl personenbezogene Aspekte (z. B. Art der Tätigkeit) als auch die konkrete Situation in der Praxis bzw. Gesundheitseinrichtung zu berücksichtigen. 
 
2. Antwort betrifft Beschäftigte in Praxen, die ab dem 16. März 2022 eingestellt werden und Personen, die in Praxen tätig sind, die nach dem 16. März 2022 eröffnet wurden: 
Für diese Personengruppe muss ein Immunitätsstatus nachgewiesen werden, ohne Wenn und Aber.

3. Antwort betrifft Solo-Selbstständige:
 

Aktuell ist weiterhin rechtlich unklar, ob sich soloselbstständige Praxisinhaber, die weder über einen Immunitätsnachweis noch ein Attest (s.o.) verfügen, beim Gesundheitsamt melden müssen oder ob sie ihren Status nur dokumentieren müssen.

Auf welche Weise sollen die Meldungen an das Gesundheitsamt erfolgen? 
Das Meldeverfahren soll digital eingerichtet werden und ab dem 16. März 2022 auf einem Meldeportal online starten.

Bei den Verfahrensschritten ist gelegentlich von "Ermessensspielräumen der Gesundheitsämter" die Rede – wie sehen die konkret aus?
Jedes Bundesland ist bestrebt, ein möglichst einheitliches Vorgehen bei der Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht sicherzustellen. Einige Bundesländer haben dazu Richtlinien bzw. Handreichungen erstellt, in denen sie den Gesundheitsämtern Ermessensspielräume gewähren. Zum Beispiel liegt es im Ermessen des jeweiligen Gesundheitsamts, ob nicht-geimpften Mitarbeitenden (gemeint sind: Bestandskräfte) verboten wird, die Praxis ihres Arbeitgebers zu betreten bzw. dort tätig zu sein. Ein solches Betretungs- oder Betätigungsverbot gilt als letzte Konsequenz und Ultima Ratio. Kriterien für einen Ermessensspielraum können laut einer Handreichung der Landesregierung von Baden-Württemberg sein:
1. Infektionsschutz-Zielgrößtmöglicher Schutz vulnerabler Personengruppen
2. Funktionsfähigkeit von betroffenen EinrichtungenVersorgung in allen Bereichen
3. Grundrechte wie zum Beispiel Recht auf freie Berufswahl und Berufsausübung, Recht auf körperliche Unversehrtheit.


Gibt es Sonderregeln für Personen, die relativ kurzfristig vor dem 16. März 2022 eine Impfung, etwa mit Novavax, erhalten haben, aber noch nicht über den geforderten vollständigen Impfschutz verfügen? 
Nein, es gibt keine Sonderregeln, ein solcher Fall könnte aber im Ermessensspielraum des Gesundheitsamtes liegen, denn eine Impfung betrifft das Kriterium "Infektionsschutz". 

 
Welche Vorgaben zur Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht bestehen in meinem Bundesland? 
Die Vorgaben sind in der Regel auf der Website des jeweiligen Landesgesundheitsministeriums einsehbar, Verlinkungen siehe unten.


Service für weitere Infos mit Bezug auf die Umsetzung der Impfpflicht gemäß § 20a Infektionsschutzgesetz
 



Schnellsuche nach dem zuständigen Gesundheitsamt:
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Detaillierte Infos aus erster Hand:

Handreichung des Bundesgesundheitsministeriums 

Verlinkung zu offiziellen Webseiten der Landesgesundheitsministerien:

 

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